Rz. 175

Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 UStG kann mit Ausnahme der Nr. 3 des Abs. 1 der Regelung nur der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein; die Unternehmereigenschaft ist hier ein besonderes persönliches Merkmal[1] nach § 9 Abs. 1 OWiG.[2] Nach der gesetzlichen Definition in dieser Vorschrift sind solche besonderen persönlichen Merkmale nicht nur persönliche Eigenschaften (körperliche, physische oder rechtliche Wesensmerkmale eines Menschen, die von einer gewissen Dauer sind und der Person anhaften), sondern auch persönliche Verhältnisse oder Umstände. Diese können vorübergehender Art sein und schon in einem bestimmten äußeren Verhältnis zu anderen Menschen, zu Sachen, zu einem äußeren Geschehen oder zu Ähnlichem bestehen.[3]

 

Rz. 176

Nach § 9 Abs. 1 OWiG sind die besonderen persönlichen Merkmale insbesondere auch auf vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft und auf gesetzliche Vertreter anwendbar. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 OWiG gilt dasselbe, wenn jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten beauftragt ist, den Betrieb ganz oder z. T. zu leiten, oder ausdrücklich dazu beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen.[4] Diese Regelung führt zu einer erheblichen Ausweitung des möglichen Täterkreises des § 26a Abs. 1 UStG.[5]

 

Rz. 177

Besonders hinzuweisen ist auf den abweichenden Täterkreis des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG, der gerade nicht den Unternehmer, sondern den Empfänger bestimmter Leistungen erfasst (Rz. 130ff.). Gemeint ist hier der "Nichtunternehmer" oder Endverbraucher, denn auch derjenige Unternehmer, der eine Leistung für nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch nimmt, tritt damit als Endverbraucher und nicht als Unternehmer auf; der Täter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands wird mithin über die erbrachte Leistung definiert. Diese Regelung ist demnach – aufgrund des abweichenden Normadressaten - ein Fremdkörper im § 26a UStG, denn es handelt sich um einen allgemeinen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der nicht an die Unternehmer – die sonst durchweg Adressaten des § 26a Abs. 2 UStG sowie des gesamten UStG sind – gerichtet ist. Die Regelung gehört deshalb eigentlich als besondere Regelung in die §§ 377ff. AO.[6]

Rz. 178 – 179 einstweilen frei

[1] Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 26a UStG Rz. 84.
[2] I.V.m. § 377 Abs. 2 AO.
[3] So insgesamt Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 9 OWiG Rz. 6 m. w. N.
[4] Vgl. Rz. 24 und § 9 OWiG.
[5] Vgl. zu Einzelheiten ausführlich Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 9 OWiG Rz. 9ff.
[6] Vgl. zu den Einzelheiten des verfehlten Standorts der Vorschrift auch hier in Rz. 14.

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