Rz. 162

Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG wird verwirklicht, wenn einer Rechtsverordnung nach § 18c UStG zuwidergehandelt wird, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

Zitat

  • 1Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden:

    1. die Art und Weise der Meldung;
    2. der Inhalt der Meldung;
    3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;
    4. der Abgabezeitpunkt der Meldung.

(§ 18 c UStG)

 

Rz. 163

Der Bußgeldtatbestand der Nr. 6 ist erst durch das EURLUmsG im damaligen § 26a Abs. 1 UStG eingeführt worden.[1] Im Rahmen einer Rechtsförmlichkeitsprüfung des ursprünglichen § 18c UStG durch das Bundesministerium der Justiz wurde festgestellt, dass die bisherige Verordnungsermächtigung in § 18c S. 2 Nr. 5 UStG nicht den erforderlichen Mindestangaben – wie die Art der zu verhängenden Sanktion und den Bußgeldrahmen – enthielt. Diese Regelung wurde daher gestrichen und die Bußgeldermächtigung im damaligen § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG aufgenommen.[2]

 

Rz. 164

Nach § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG ist eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund der Regelung des § 18c UStG erlassene Rechtsverordnung grundsätzlich bußgeldbewehrt. § 18c UStG enthält nun eine Ermächtigung für das BMF – mit Zustimmung des Bundesrats – zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche eine Kontrolle innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz an Abnehmer ohne USt-IDNr. ermöglichen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung[3] erst spät Gebrauch gemacht; die neue Regelung trat mit weiterer Verzögerung zum 1.7.2010 in Kraft.

 

Rz. 165

Anzumerken ist, dass die inhaltlichen Anforderungen dieser Verordnung hoch sind; so bedarf es z. B. der Angabe der vielstelligen Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer bei motorbetriebenen Landfahrzeugen (Pkws und Lkws) und der USt-IdNr. des Abnehmers. Das hat aber bei entsprechenden Unrichtigkeiten zur Folge, dass die objektiven Merkmale des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit schnell erfüllt sind und es somit auf die Wertung der subjektiven Tatbestandsmerkmale ankommt. Die entscheidende Frage dürfte deshalb auch sein, was bei unzureichender Erfüllung der Anforderungen der Verordnung geschieht, wenn also z. B. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer versehentlich falsch aufgezeichnet wird. Der Gesetzeswortlaut des § 26a Abs. 2 UStG ist hier eindeutig; auch bei der leichtfertigen – mithin bei der grob fahrlässigen[4] – Missachtung der bestehenden Pflichten wird der Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht. M. E. ist dabei so zu entscheiden, dass etwa bloße Schreibfehler bei der Wiedergabe einer der genannten Nummern wohl keine Leichtfertigkeit begründen, sofern sie nicht allzu häufig auftreten. Unterlässt der Unternehmer aber die Aufzeichnung einzelner Nummern oder vollständiger Nummern – etwa weil ihm dies zu viel Arbeit bereitet –, dann dürfte der subjektive Tatbestand zumeist verwirklicht sein.

Rz. 166 einstweilen frei

[1] EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3318, BStBl I, 2004, 1158; vgl. dazu hier in Rz. 10.
[2] Zugmaier/Kaiser, in Offerhaus/Söhn/Lange, § 26a UStG Rz. 34a.
[3] FzgLiefgMeldV v. 18.3.2009, BGBl I 2009, 630.
[4] Vgl. dazu hier in Rz. 184.

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