Rz. 150

Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG wird verwirklicht, wenn entgegen § 18a Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird oder entgegen § 18a Abs. 10 UStG eine ZM nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt wird. Letztlich kann damit nahezu jeder Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der Pflicht zur Abgabe von ZM sanktioniert werden. Die ZM ist dabei eine besondere Erklärung, die der Unternehmer im Zusammenhang mit bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen gegenüber dem BZSt abgeben muss.

 

Rz. 151

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG sanktioniert also die fehlende, verspätete oder unrichtige Angabe sowie die fehlende oder verspätete Berichtigung einer ZM. Die ZM stellt ein zentrales Element zum Abgleich des innergemeinschaftlichen Austauschs von Leistungen im sog. Mehrwertsteuer-Information-Austausch-System (MIAS) im Europäischen Binnenmarkt dar.[1] Mit der Schaffung des umsatzsteuerlichen Binnenmarkts zum 1.1.1993 und dem damit verbundenen Wegfall der Binnengrenzen wurde zur Überwachung der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe das MIAS-System eingerichtet. Inhalt dieses Kontrollsystems ist die Verpflichtung der Unternehmer zur Abgabe der ZM und die Möglichkeit des Abgleichs dieser Daten über zentrale Behörden zwischen den Mitgliedstaaten. Dieser Abgleich kann aber nur funktionieren[2], wenn die entsprechenden Meldungen weitgehend zeitgleich abgegeben werden. Zu beachten ist, dass der Meldezeitraum für Lieferungen zum 1.7.2010 von drei auf einen Monat verkürzt worden ist und zudem, dass seit dem 1.1.2010 auch bestimmte sonstige (innergemeinschaftliche) Leistungen in der ZM anzugeben sind.[3]

 

Rz. 152

Der Gegenstand der Regelung ist zusammengefasst folgender: Nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer die ZM bis zum 25. des Folgemonats für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen[4] oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt hat, beim BZSt nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung (ab dem 1.1.2010) – mithin elektronisch über das Internet – abzugeben. Darüber hinaus hat der Unternehmer gem. § 18a Abs. 2 S. 1 UStG die ZM bis zum 25. des Folgemonats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs (Meldezeitraum) für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen nach dem vorgenannten Verfahren abzugeben.[5] In § 18a Abs. 7 UStG ist der erforderliche Inhalt einer ZM dargelegt, er muss insbesondere die USt-IdNr. jedes Erwerbers (§ 27a UStG) und die Summe der jeweiligen Bemessungsgrundlagen der an jeden Erwerber ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen enthalten. Die Ausgangsumsätze des inländischen Unternehmers sind also für jeden Meldezeitraum in einer Summe aufgeschlüsselt nach den jeweils die Leistung empfangenen Unternehmern im übrigen Gemeinschaftsgebiet anzugeben. Die Regelung der Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Meldezeiträumen ergibt sich aus § 18a Abs. 8 UStG. Zu beachten ist, dass das Gesetz jedenfalls ab dem 1.1.2010 vom Regelfall der elektronischen Abgabe der ZM ausgeht; nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann das FA davon nach § 18a Abs. 1 S. 2 UStG Ausnahmen zulassen. Sanktionswürdig ist demnach wohl auch die Abgabe in Papierform ohne das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung, denn hierin könnte eine unrichtige ZM gesehen werden.[6]

 

Rz. 153

Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind gem. § 18a Abs. 4 UStG Kleinunternehmer.[7] Ausgenommen sind auch Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG, weil § 18c UStG für sie eine gesonderte Meldepflicht vorsieht. Ansonsten wird von der Meldepflicht allerdings jeder Unternehmer erfasst, der entsprechende, die Meldepflicht auslösende Umsätze tätigt.[8] Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass § 18c S. 2 Nr. 5 UStG das BMF mit Zustimmung des Bundesrats ermächtigt, die Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht durch Rechtsverordnung zu regeln; eine derartige Rechtsgrundlage ist mit Wirkung ab dem 1.7.2010 geschaffen worden.[9] Zur Ahndung möglicher Verfehlungen gilt der Bußgeldtatbestand des § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG[10], es bedarf demnach nicht der Anwendung des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG.

 

Rz. 154

Führt ein Unternehmer nun z. B. innergemeinschaftliche Warenlieferungen aus und gibt keine ZM ab, dann hat er den objektiven Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG bereits durch Nichtabgabe verwirklicht. Eine solche Nichtabgabe liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer die ZM bei einer anderen Behörde als dem BZSt – etwa bei dem sonst für ihn zuständigen FA – abgibt[11], was allerdings bei der vorgegebenen elektronischen Abgabe technisch kaum möglich sein dürfte. Die genannte Rechtsfolge beruht auf der strengen Formalisierung des Verfahrens, ein Abgleich der Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist nur möglich, wenn die Daten möglichst zeitgleich bei einer zentralen Behörde erfasst werden. Aus diesem Grund steht au...

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