Rz. 101

Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG wird verwirklicht, wenn in den in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG oder in den in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG genannten Fällen auf die Ausstellung einer Rechnung verzichtet wird. In diesen Fällen legt das Gesetz dem Leistenden eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung auf, deren Verletzung kann durch einen speziellen Bußgeldtatbestand sanktioniert werden. Diese – den Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG erst ausfüllenden – Regelungen haben folgenden Wortlaut:

Zitat

  • Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).
  • Führt der Unternehmer eine andere als die in Nr. 1 genannte Leistung aus, dann ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 2 UStG).
 

Rz. 102

Der leistende Unternehmer[1] ist also in den genannten Fällen dazu verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der Erbringung seiner Leistung, dem Empfänger eine Rechnung über die erbrachte Leistung auszustellen. Gegenstand dieses ersten Bußgeldtatbestands des § 26a Abs. 2 UStG ist demnach die Ahndung der Verletzung dieser Verpflichtung durch den ausführenden (leistenden) Unternehmer. Diese gesetzliche Verpflichtung erscheint auf einen ersten Blick überflüssig, denn der Leistende wird natürlich schon deshalb eine Rechnung ausstellen, um seine Leistung bezahlt zu bekommen und der bezahlende (unternehmerisch tätige) Empfänger wird zumeist auf den Erhalt der Rechnung bestehen[2], schon um den ihm zustehenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geltend machen zu können. Dies zeigt bereits, dass diese Regelung in erster Linie auf Fälle der Schwarzarbeit abzielt, bei denen also von den Beteiligten bewusst auf die Ausstellung von Rechnungen verzichtet wird.

Rz. 103 einstweilen frei

 

Rz. 104

Der Begriff des "Ausstellens" einer Rechnung ist dabei weder in § 14 UStG noch § 26a Abs. 2 UStG durch das Gesetz definiert. Nach m. E. richtiger Auffassung erfordert das Ausstellen dabei nicht das "in den Verkehr bringen" der Rechnung, sondern das bloße Anfertigen einer Rechnung durch den Leistenden. Das Übermitteln der Rechnung stellt dann das "in den Verkehr bringen" dar; das wird aber von § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht gefordert.[3] Mit dieser Sichtweise lässt sich auch die Problematik vieler elektronisch ausgestellter Rechnungen lösen, die der "Aussteller" dem Kunden nur "online" (teilweise ohne seine Zustimmung) zur Verfügung stellt und die dann u. U. nie abgerufen werden. Bei einem solchen Vorgehen reicht die Anfertigung der Rechnung m. E. aus, die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG kommt dabei nicht in Betracht.

 

Rz. 105

Die erste Tatbestandsalternative des § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG betrifft Werkleistungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.[4] Das Besondere an dieser Verpflichtung zur Erstellung einer Rechnung besteht darin, dass die Rechnung unabhängig davon auszustellen ist, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein "Nichtunternehmer" (Verbraucher) ist. Die Rechnung ist also auch bei Leistungen an alle "Endverbraucher" auszustellen, mithin beim Leistungsbezug durch "Nichtunternehmer" oder auch Unternehmer, welche die Leistung nicht für ihr Unternehmen in Anspruch nehmen. Die Sanktionierung dieses Pflichtverstoßes steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG[5], der gegenüber dem "Nichtunternehmer" als Leistungsempfänger zur Anwendung kommen kann, der keine Rechnung besitzt und aufhebt. Letztlich dient die Gesamtregelung der Bekämpfung der Schwarzarbeit, die wohl im Zusammenhang mit der Erbringung von sonstigen Leistungen an Gebäuden (Handwerksleistungen) häufig anzutreffen sein soll (Rz. 107).

 

Rz. 106

Allgemein sind die gesetzlichen Vorgaben und die Verwaltungsauffassung zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sehr weitreichend[6]; hier werden alle Leistungen erfasst, die sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder aus Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen betreffen. Dies sind z. B. Bauleistungen aller Art einschließlich Installations- und Renovierungsmaßnahmen, bauplanerische und andere Architektenleistungen und Statikerstellungen, Bepflanzungsarbeiten, Entsorgung von Baumaterialien und Haushaltsauflösungen, Gerüstbau, Maklerleistungen und Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen.[7] Als solche Leistungen sind z. B. auch die Lieferung von mobilen Toilettenhäusern und das Reinigen von Fenstern anzusehen.[8]

Im Übrigen findet...

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