Rz. 39

Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Steuer für die grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedrigerer festgesetzt oder teilweise oder ganz erlassen werden. Dazu muss sich die Beförderungsleistung z. T. auf das Inland und z. T. auf das Ausland (Drittlandsgebiet oder übriges Gemeinschaftsgebiet) erstrecken. Danach kann es sich um die folgenden Beförderungsleistungen handeln, die dem Grunde nach unter § 26 Abs. 3 UStG fallen könnten[1]: Personenbeförderung im Luftverkehr

  • von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland,
  • von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen oder
  • von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über das Inland.
 

Rz. 40

Ausschließlich über ausländischem Gebiet ausgeführte Flugbeförderungsleistungen können nicht zu einem steuerbaren Umsatz im Inland führen und sind insoweit in Ermangelung einer entstehenden USt von der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ausgeschlossen.

 

Rz. 41

Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der USt oder eine niedrigere Festsetzung kann aber dann nicht in Betracht kommen, wenn die Beförderungsleistung sich teilweise auf die nicht als Inland geltenden deutschen Hoheitsgebiete nach § 1 Abs. 2 UStG erstreckt. So unterliegt ein Flug von Hamburg nach Helgoland nicht der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG, obwohl Helgoland nach § 1 Abs. 2 UStG nicht zum Inland gehört. Gleiches gilt auch für Rundflüge, die auf Helgoland starten, aber auch über das Inland führen.[2]

 

Rz. 42

Eine Zwischenlandung im Inland schließt den Erlass oder die niedrigere Festsetzung der USt für eine insgesamt grenzüberschreitende Beförderung nicht aus, wenn der Reisende entweder

  • mit demselben Flugzeug weiterfliegt oder
  • er mit dem nächsten Anschlussflug zu seinem gebuchten Zielflughafen fliegt, weil das erste Flugzeug den gewünschten Zielflughafen nicht anfliegt.
 

Rz. 43

Unterbricht der Reisende den Flug und fliegt nicht mit dem nächsten erreichbaren Flugzeug zu seinem gebuchten Zielflughafen, kann für eine inländische Flugbeförderung kein Erlass der USt oder eine niedrigere Steuerfestsetzung erfolgen. Soweit es sich dann aber bei dem Anschlussflug wieder um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr handelt, kann auch dafür wieder die Steuerbegünstigung nach § 26 Abs. 3 UStG infrage kommen.

 

Beispiel: Steuerbegünstigung bei Zwischenlandung

  1. Fluggast A hat einen Flug von New York nach Hamburg gebucht. Nach dem Flug von New York nach Frankfurt/Main steigt er in Frankfurt/Main in das nächste Anschlussflugzeug nach Hamburg um. Für die gesamte Beförderungsleistung kann die Begünstigung nach § 26 Abs. 3 UStG in Betracht kommen, da es sich um eine insgesamt grenzüberschreitende Beförderung handelt.
  2. Fluggast B hat einen Flug von Hamburg nach Paris gebucht. Er steigt in Frankfurt/Main um, unterbricht die Beförderung aber wegen eines privaten Termins in Frankfurt/Main für einen Tag. Die Beförderungsleistung von Hamburg nach Frankfurt/Main ist als inländische Beförderungsstrecke nicht nach § 26 Abs. 3 UStG begünstigt, für diese Teilstrecke ist die USt zu erheben. Die Beförderung von Frankfurt/Main nach Paris fällt als grenzüberschreitende Beförderungsleistung unter § 26 Abs. 3 UStG.
  3. Fluggast C hat einen Flug von Paris nach Kopenhagen gebucht, er steigt in Frankfurt/Main um. Aus privaten Gründen unterbricht er die Beförderung in Frankfurt/Main für zwei Tage. Beide Teilstrecken unterliegen dem Grunde nach § 26 Abs. 3 UStG, da es sich jeweils um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr (Paris – Frankfurt/Main; Frankfurt/Main – Kopenhagen) handelt.
 

Rz. 44

Hat der Fluggast die grenzüberschreitende Beförderung in Deutschland unterbrochen und ist der anschließende Flug nicht auch wieder als grenzüberschreitende Beförderung nach § 26 Abs. 3 UStG begünstigt, muss die auf die Gesamtbeförderung entfallende Bemessungsgrundlage auf den grenzüberschreitenden Teil (für den eine USt unter den Bedingungen des § 26 Abs. 3 UStG nicht erhoben wird) und den inländischen Teil (für die eine USt erhoben wird) aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung[3] lässt in diesen Fällen ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren für die Bemessungsgrundlage zu: Das auf den Inlandsflug entfallende anteilige Beförderungsentgelt kann aus der Differenz zwischen den Flugpreisen von dem ausländischen Flughafen zu den beiden inländischen Flughäfen (Zielflughafen und Flughafen des Zwischenaufenthalts) ermittelt werden. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Differenz (insbesondere bei langen Flugstrecken) 0 EUR betragen kann.

 

Beispiel: Ermittlung des anteiligen Beförderungsentgelts

Fluggast D bucht einen Flug von Sydney nach Hamburg. Da er in Frankfurt/Main umsteigen muss, möchte er sich dort noch aus touristischen Gründen drei Tage aufhalten.

Der Flug von Sydney nach Frankfurt/Main unterliegt als grenzüberschreitende Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Flugverkehr der Begünstigung nach § 26 Abs. 3 UStG. Der inländische Anschlussflug i...

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