Rz. 30

§ 26 Abs. 2 UStG ermächtigt das BMF mit Zustimmung des Bundesrats, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der Vorschriften des Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif verwiesen wird, an den jeweils geltenden Wortlaut des Zolltarifs anzupassen.

 

Rz. 31

Das UStG verweist an diversen Stellen zur näheren Bestimmung des Inhalts der Norm auf den Zolltarif. Um bei einer Änderung des Zolltarifs nicht in jedem Fall eine Gesetzesänderung vornehmen zu müssen, ist die Anpassung des Verweises durch Rechtsverordnung eine sinnvolle Erleichterung für Verwaltung und Gesetzgeber.

 

Rz. 32

Besonders betroffen von dieser Regelung sind die folgenden Rechtsnormen, die ausdrücklich jeweils einen Verweis auf den Zolltarif enthalten:

  • § 4 Nr. 4a Buchst. a UStG i. V. m. Anlage 1 zum UStG mit den Gegenständen, die durch die sog. Steuerlagerregelung steuerfrei geliefert werden können,
  • § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG mit dem Verweis auf Zahnprothesen und kieferorthopädische Apparate, die aus der Steuerbefreiung für die heilkundlichen Leistungen ausscheiden,
  • § 8 Abs. 1 UStG mit dem Verweis für die Leistungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt, die der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG unterliegen,
  • § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 zum UStG, in der zu den einzelnen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenständen (insbesondere Lebensmittel) auf die Vorschriften des Zolltarifs verwiesen wird,
  • § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG i. V. m. der Anlage 3 zum UStG, in der die einzelnen, dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Alt- und Reststoffe unter Verweis auf den Zolltarif aufgeführt werden, sowie
  • § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i. V. m. der Anlage 4 zum UStG, in der die einzelnen, dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Edelmetalle und unedlen Metalle unter Verweis auf den Zolltarif aufgeführt werden, soweit das Entgelt für einen wirtschaftlichen Vorgang mindestens 5.000 EUR erreicht.
 

Rz. 33

Der Verweis auf den jeweiligen Zolltarif dient der genaueren Abgrenzung für die der einzelnen Regelung unterliegenden Wirtschaftsgüter. Sie ist auch unionsrechtlich unbedenklich. Eine Ermächtigung zur Schaffung neuer Abgrenzungskriterien ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Nur in den Fällen, in denen schon im Gesetz oder in dazu erlassenen Verordnungen eine Bezugnahme auf den Zolltarif erfolgt ist, kann im Verordnungswege eine Anpassung an eine Veränderung des Zolltarifs vorgenommen werden.

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