Rz. 1

Mit § 25f UStG hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2020 eine Sanktionsvorschrift geschaffen, die den Umsatzsteuerbetrug in Form des unberechtigten Vorsteuerabzugs und der unberechtigten Geltendmachung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dadurch bekämpfen soll, dass Unternehmern, die in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder eine unberechtigte Geltendmachung des Vorsteuerabzugs oder einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe einbezogen waren, der Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt wird.

 

Rz. 2

§ 25f UStG ist an die Stelle des zum 31.12.2019 aufgehobenen § 25d UStG getreten, der seit dem 1.1.2002 eine Haftung der an Umsatzsteuerbetrügereien wissentlich beteiligten Personen vorsah. Diese Vorschrift hatte sich aber in der Praxis nicht bewährt, weil sich die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nur selten nachweisen ließen.[1]

 

Rz. 3

Mit der Versagung der Steuerbefreiung und des Vorsteuerabzugs will die Norm nach der Regierungsbegründung verhindern, dass es zur Auszahlung von unberechtigten Vorsteuerüberschüssen kommt – das ist das Ziel der betrügerischen Karussellgeschäfte, die sich seit 1993 die Regeln des Binnenmarktregimes ohne physische Grenzkontrollen zunutze machen.[2]

Ob das in der Praxis erreicht werden wird, erscheint eher zweifelhaft, denn die Erfahrung zeigt, dass die Kontrollen durch die Verwaltung oft zu spät kommen, denn die unberechtigten Vorsteuerauszahlungen und die fingierten innergemeinschaftlichen Lieferungen sind oft durch legale Geschäfte versteckt und nicht ohne Weiteres erkennbar. Das machte z. B. die Betrügereien im Zusammenhang mit CO2-Zertifikaten möglich. Es kommt hinzu, dass die vorgesehene Versagung nicht kraft Gesetzes gilt, sondern immer erst durch eine Finanzbehörde ausgesprochen werden muss.[3]

 

Rz. 4

Damit hängt der Vollzug der Norm davon ab, ob eine zuständige Finanzbehörde überhaupt davon erfährt, dass es zu einer Umsatzsteuerhinterziehung gekommen ist. Angesichts der vermuteten hohen Dunkelziffer ist anzunehmen, dass es damit um den gleichmäßigen Vollzug der Norm eher schlecht bestellt sein wird. Womöglich droht hier ein anhaltendes strukturelles Vollzugsdefizit, dass nach den dafür vom BVerfG zur damaligen Zinsbesteuerung aufgestellten Grundsätzen[4] die Verfassungsmäßigkeit der Norm infrage zustellen sein könnte wegen der Verfehlung der gebotenen Rechtsanwendungsgleichheit durch die Verwaltung. Bisher gibt es keine Verwaltungsentscheidungen z. B. in Form eines BMF-Schreibens zu § 25f UStG.

[1] So die Regierungsbegründung zu § 25f UStG in BT-Drs. 19/13436 v. 23.9.2019.
[2] S. dazu Kemper, UR 2017, 449; ders., in UmsatzsteuerForum/ BMF, 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, 749ff.; Widmann, UR 2016, 506; Ismer/Schwarz, MwStR 2019, 348.
[3] So auch Sterzinger, UR 2020, 1.
[4] BVerfG v. 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; BVerfG v. 9.3.2004, 2 BvL 17/02, Haufe-Index 1120941. S. dazu Seer, in Widmann (Hrsg.), Steuervollzug im Rechtsstaat, DStjG Bd. 31, 2008, 7ff. Zu möglichen Vollzugsdefiziten bei der Umsatzsteuer s. Widmann, in Seer (Hrsg.), Umsatzsteuer im Europäischen Binnenmarkt, DStjG Bd. 32, 2009, 103.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge