Rz. 1

§ 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1]

 

Rz. 1a

Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum praktische Bedeutung erlangt hat, weil die subjektiven Tatbestandsmerkmale nur schwer nachweisbar waren. Das hatte auch der Bunderechnungshof festgestellt. Deshalb schlug der Regierungsentwurf vor, die Vorschrift zu streichen und statt dessen mit dem neuen § 25f UStG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH die wissentliche Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug mit der Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung zu sanktionieren.[3]

 

Rz. 1b

Der Gesetzgeber hat diese Konzeption unverändert übernommen. Allerdings hat er nichts dazu geregelt, wie für die Zeit vor dem 1.1.2020 zu verfahren ist: Wenn die Rechtsprechung des EuGH schon vor dem 1.1.2020 aus unionsrechtlichen Gründen zu befolgen ist, kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für die Beteiligung an einer Umsatzsteuerstraftat neben dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs oder der Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht auch noch die Haftung gem. § 25d UStG durchgesetzt werden. So bereits bisher unter Rz. 8b.

 

Rz. 2

§ 25d war durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) v. 19.12.2001[4] in das UStG eingefügt worden. Er trat am 1.1.2002 in Kraft.

 

Rz. 2a

Wie die anderen Regelungen des genannten Gesetzes sollte die Vorschrift vor allem dazu beitragen, die Verkürzung bzw. den Steuerbetrug über sehr große Umsatzsteuerbeträge durch die sog. Karussellgeschäfte einzudämmen bzw. zu bekämpfen. Die Notwendigkeit der Regelung ergab sich daraus, dass nach damaligen Schätzungen das Verkürzungs- bzw. Betrugsvolumen der Karussellgeschäfte auf ca. 10 bis 12 Mrd. EUR jährlich beziffert wurde (vgl. BT-Drs. 14/7085 sowie Unterrichtung des BT durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofs 15/1495).

 

Rz. 3

Durch das StÄndG v. 15.12.2003[5] wurde § 25d Abs. 1 S. 1 UStG mWv 1.1.2004 geändert sowie ein neuer Abs. 2 eingefügt. Nach den mit der ursprünglichen Fassung gemachten Erfahrungen lief die Haftungsvorschrift in der Praxis weitgehend ins Leere.[6] Weder die wegen des weit reichenden objektiven Haftungstatbestands aufgestellten Forderungen nach einer Beschränkung der Haftung auf die USt aus dem unmittelbar vorangegangenen Umsatz[7] noch die Forderung des Bundesrechnungshofs, ein Kennenkönnen der Tatumstände für die Haftung genügen zu lassen (siehe BT-Drs. 15/1495), sind vom Gesetzgeber voll umgesetzt worden. Das Gesetz lässt allerdings neben der Kenntnis der Tatumstände das Kennenmüssen bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausreichen.

 

Rz. 4

Die Haftungsvorschrift des § 25d UStG betrifft wie die Forderung einer Sicherheitsleistung nach § 18f UStG unmittelbar den Zahlungsbereich, während die anderen Betrugsbekämpfungsvorschriften des UStG das weitere Umfeld betreffen. Die Haftung nach § 25d UStG soll die Auszahlung der objektiv zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern neutralisieren. Die Regelung der Sicherheitsleistung nach § 18f UStG soll demgegenüber die Risiken herabsetzen, die durch die Auszahlung eines Vorsteuerüberhangs bzw. anderer USt-Erstattungs- und -Vergütungsansprüche in solchen Fällen entstehen.

 

Rz. 5

Die Vorschrift will durch Schaffung einer Aufrechnungslage — Vorsteuern/Haftung — verhindern, dass der Fiskus Umsatzsteuern auszahlt, die er nicht erhalten hat und nicht erhält. Betroffen werden von Haftung und Aufrechnungslage ausschließlich solche Unternehmer, die in Betrugsfälle in Form von Karussellgeschäften verwickelt sind. Wenn im Bericht des BT-Finanzausschusses v. 14.11.2001 (BT-Drs. 14/7471, II., Einzelbegründung zu Art. 1, zu Nr. 5) ausgeführt wird, „die Vorschrift ist so ausgestaltet, dass rechtstreue Unternehmer nicht belastet werden”, so ist dieses unzutreffend.[8] Durch die sog. Indizienregelung des Abs. 2 der Vorschrift hat sich dieses Risiko noch verstärkt.

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] BR-Drs. 356/19.
[3] BGBl I 2019, 2451; s. dazu Widmann, MwStR 2019, 976; Sterzinger, UR 2020, 1.
[4] BGBl I 2001, 3922; s. dazu Nieskens, UR 2002, 53; Widmann, DB 2002, 166.
[5] BGBl I 2003, 2645.
[6] Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 15/1945; siehe auch Nieskens, UR 2004, 105ff..
[7] Siehe Kühn-Winter, UR 2001, 479.
[8] Siehe auch Nieskens, UR 2002, 53ff..

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