Rz. 39

§ 25c Abs. 6 UStG[1] erweitert die für alle Unternehmer gem. § 22 UStG bestehenden Aufzeichnungspflichten um die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem Geldwäschegesetz[2], denn weil Gold erfahrungsgemäß auch leicht zur sog. Geldwäsche im Zusammenhang mit Straftaten genutzt werden kann, besteht ein erhöhtes Nachprüfungsbedürfnis der staatlichen Behörden zur Kontrolle der Goldumsätze.

 

Rz. 40

Die Anordnung zur Befolgung dieser Pflichten bedeutet Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG müssen außer den zahlreichen Berufsgruppen und Finanzinstituten, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 12 aufgeführt sind, "Personen, die mit Güter handeln", also Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 und 3 UStG – bestimmte Pflichten beachten, wenn sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder außerhalb einer Geschäftsbeziehung eine Transaktion im Wert von 15.000 EUR oder mehr durchführen oder wenn sie Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Straftaten erkennen oder wenn sie Zweifel an der Identität ihres Vertragspartners haben.

 

Rz. 41

Zur Identifizierung seines Vertragspartners muss der Unternehmer folgende Angaben erheben: Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

Bei juristischen Personen oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Diese Angaben sind bei natürlichen Personen anhand von amtlichen Lichtbildausweisen oder Pässen zu überprüfen. Bei juristischen Personen hat die Vergewisserung anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder vergleichbaren amtlichen Verzeichnissen oder Registern zu erfolgen.

 

Rz. 42

Die Aufzeichnungspflichten sind in § 8 GwG geregelt. Nach § 8 Abs. 1 GwG sind bei den zu überprüfenden Ausweisen die Art, Nummer und die ausstellende Behörde aufzuzeichnen. Stattdessen kann auch eine Kopie hergestellt werden. Bei elektronischen Ausweisen müssen die dienste- und kartenspezifischen Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen können auf Datenträgern gespeichert werden, die sicher sind und innerhalb der generell geltenden Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren lesbar bleiben müssen.

 

Rz. 43

§ 25c UStG sagt nicht, welche Folgen die Nichtbeachtung der Verpflichtungen gem. § 25c Abs. 6 UStG nach sich zieht. Auch die MwStSystRL enthält dazu keine Vorgabe. Nach der unbedingten Formulierung der Steuerbefreiung in § 25c Abs. 1 UStG kommt die Versagung der Steuerbefreiung damit nicht in Betracht, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Es bleiben dann allenfalls die Sanktionen nach dem Geldwäschegesetz.

[1] Redaktionell mWv 26.6.2017 neu gefasst durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1822; s. a. Rz. 1. Dadurch wurde die vorherige Ausnahme für die Identifizierungspflicht gem. § 6 GwG aufgehoben.
[2] Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGwG) v. 13.8.2008, BGBl I 2008, 1690, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 18.1.2013, BGBl I 2013, 268.

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