Rz. 34

Weil gem. § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG der mittlere Unternehmer dem letzten Abnehmer die USt für die Lieferung nicht offen in Rechnung stellen darf (Rz. 28) bedarf es einer gesonderten Regelung über die Bemessungsgrundlage für die vom letzten Abnehmer geschuldete Steuer. Dies erledigt § 25b Abs. 4 UStG dadurch, dass die Gegenleistung als Entgelt bestimmt wird. Die Gegenleistung ist also der Nettobetrag ohne USt. Dies hat zur Folge, dass die Steuer auf die Gegenleistung aufzuschlagen ist.[1] Der letzte Abnehmer muss für diese Steuer gem. § 18 Abs. 4a UStG auch dann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn er sonst dazu nicht verpflichtet ist.

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