Rz. 32

§ 25b Abs. 3 UStG arbeitet zum Funktionieren dieser Vereinfachung mit dem gesetzestechnischen "Trick" der Fiktion: Der innergemeinschaftliche Erwerb, der in § 25b Abs. 2 Nr. 1 UStG ausdrücklich vorausgesetzt wird, und der auch immer vorliegt, wenn § 25b Abs. 1 UStG erfüllt ist, "gilt als besteuert"[1], wenn gem. § 25b Abs. 2 UStG der letzte Abnehmer die Steuerschuld für die an ihn ausgeführte Lieferung trägt. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb liegt in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.[2] Man hätte zwar steuertechnisch auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergehen lassen können – bei der Bestellung der Ware rechnet der letzte Abnehmer ja mit einer Erwerbsbesteuerung, denn er bestellt sie in einem anderen Mitgliedstaat –, aber dann hätte man wiederum eine besondere Regelung für den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser verlagerten Steuerschuld bezüglich des innergemeinschaftlichen Erwerbs gebraucht. Durch die schlichte Fiktion "gilt als besteuert" stellt sich das Problem des Vorsteuerabzugs aus der Erwerbsbesteuerung weder beim zweiten noch beim dritten Unternehmer in der Reihe.

 

Rz. 33

Durch § 59 Abs. 1 Nr. 3 UStDV ist sichergestellt, dass der mittlere Unternehmer am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmen kann, obschon er mit den fiktiv besteuerten Umsätzen im Inland tätig ist.

[1] Abschn. 25b.1 Abs. 7 UStAE spricht von einer fiktiven Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei diesem ersten Abnehmer.

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