Rz. 19

§ 25b UStG gilt nur bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften, bei denen eine Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten stattfindet, d. h. die Warenbewegung aus einem Drittland oder in ein Drittland ist schädlich. Allerdings kann ein Drittland bei der Warenbewegung berührt werden, so wenn z. B. ein Gegenstand von Deutschland nach Italien transportiert wird und dabei eine Transportstrecke durch die Schweiz gewählt wird.

 

Rz. 20

Der Weg des Gegenstands kann mehrere Mitgliedstaaten berühren; entscheidend ist, dass der Gegenstand am Ende des Transports nicht wieder in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus er befördert oder versandt wurde. Dem innergemeinschaftlichen Warentransport kann eine Einfuhr durch den ersten Lieferer vorausgehen.[1] Ebenso kann dem Gelangen in den anderen Mitgliedstaat eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch Beauftragte des ersten Lieferers vorausgehen. Das Bsp. in Rz. 16b zeigt, dass die Zurechnung der bewegten Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 6 UStG eine entscheidende Rolle spielen kann. Der Gegenstand darf nicht unmittelbar aus dem Drittland in den Mitgliedstaat des letzten Abnehmers eingeführt werden.

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