Rz. 11

Nachdem sich abzeichnete, dass diese Regelung nicht mehr kommen würde, hat die Bundesregierung in Art. 16 ihres Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 1997[1] die Neuregelung des allgemeinen Reihengeschäfts in § 3 UStG – durch Streichung des bisherigen § 3 Abs. 2 UStG und Änderungen in § 3 Abs. 5a, 6, 7 und 8a sowie in § 1a Abs. 1 UStG (s. die Erläuterungen zu diesen Vorschriften) vorgesehen. Außerdem wurde die Einführung der Sonderregelung für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft vorgeschlagen.

 

Rz. 12

Die Bundesregierung führte zur Begründung nach Darlegung der in den Rz. 4ff. geschilderten Entwicklung im Wesentlichen an, dass es – trotz eines umfassenderen deutschen Ansatzes – auf EU-Ebene nur zur Regelung des Reihengeschäfts mit drei Beteiligten gekommen sei und dies nun eben in das nationale Recht umgesetzt werden müsse.

 

Rz. 13

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat § 25b UStG mit der Begründung der Bundesregierung fast unverändert aus dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1997 herausgelöst und in das eigenständige Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 (Rz. 1) übernommen.

 

Rz. 14

Die in der Regierungsbegründung geäußerte Erwartung, dass es für das grenzüberschreitende Reihengeschäft eine harmonisierte Lösung für alle Fälle, also z. B. bei mehr als drei Beteiligten oder bei Betroffenheit von nur zwei oder vier und mehr Mitgliedstaaten, geben werde, hat sich erst durch die schon in Rz. 5 erwähnte RL v. 4.12.2018 erfüllt, die zur Schaffung des § 3 Abs. 6a UStG führte, der seit dem 1.1.2020 gilt.

 

Rz. 14a

§ 25b UStG kann freilich auch dann zur Anwendung kommen, wenn sich aus einem Reihengeschäft, an dem mehr als drei Beteiligte mitwirken, ein Dreiecksgeschäft herausbilden lässt, das die Bedingungen des § 25b UStG erfüllt. Das wäre im Beispiel aus Rz. 5 der Fall im Verhältnis der dort genannten Unternehmer, wenn D, weil er die Ware nicht vorrätig hat, seine selbstständige Tochtergesellschaft Ö in Österreich beauftragen würde, die Ware direkt an B zu versenden. Dann sind zwar vier Parteien an dem Reihengeschäft beteiligt; § 25b UStG gilt aber nur im Verhältnis der ersten drei (B, F und D).[2] Die Versendung der Ware an B ist nämlich D zuzurechnen, da er den Auftrag dazu an Ö erteilt hat. Dann liegt der Ort der Lieferung durch D in Österreich als dem Ort des Beginns der Beförderung (§ 3 Abs. 6 S. 6 UStG). Diese Lösung entspricht der Beurteilung, die der EuGH in diversen Urteilen[3] zur Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft vorgenommen hat.[4]

[1] BT-Drs. 13/5359.
[2] So auch das Bsp. in Abschn. 25b.1 Abs. 2 UStAE; Langer, DB 1997, 116; dagegen Gast, UR 1996, 109.
[3] EuGH v. 6.4.2006, C-245/04, EMAG Handel Eder, Haufe-Index 1507071, , UR 2006, 342; EuGH v. 16.12.2010, C-430/09, Euro Tyre Holding, BFH/NV 2011, 397, UR 2011, 176.
[4] BFH v. 11.8.2011, V R 3/10, BFH NV 2011, 2208; Nieskens, UR 2012, 17.

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