Rz. 146

Nach § 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1a UStG nicht der USt, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet wurde.[1] Dies ist systematisch die Binnenmarkt-Parallele zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn im Inland der Ankauf aus der Hand eines anderen Wiederverkäufers erfolgt, vgl. § 25a Abs. 5 UStG. So wie der Vorumsatzabzug den Vorsteuerabzug ausschließt, steht der Vorumsatzabzug der Erwerbsbesteuerung entgegen, weil die Vorbelastung, welche mit der Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet stattfindet, ebenso definitiv sein soll wie eine Differenzbesteuerungsbelastung aus dem Inland.

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