Rz. 137

Weil der Wiederverkäufer typischerweise seine Einkäufe aus der Hand von Nichtunternehmern ohne Umsatzsteuerbelastung tätigt, hat er ohnehin keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Aber auch in den Fällen, in denen er steuerpflichtig beliefert wurde, beispielsweise durch Künstler, die Kunstwerke liefern (Rz. 70), oder wenn der Wiederverkäufer Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und dann gem. § 25a Abs. 2 UStG zur Differenzbesteuerung optiert (Rz. 69ff.), ist der Vorsteuerabzug gem. § 25a Abs. 5 S. 2 UStG ausgeschlossen. Dies ist systematisch deshalb notwendig und richtig, weil die Differenzbesteuerung den Vorumsatzabzug gewährt, sodass nicht auch noch zusätzlich der Vorsteuerabzug aus der konkreten Vorleistung möglich sein darf.

 

Rz. 138

Weil die auf den Leistungsempfänger gem. § 13b UStG übergehende Steuer im Regelfall gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abzugsfähig ist, musste zum 1.1.2002 § 25a Abs. 5 UStG aus den bereits erwähnten systematischen Gründen so ergänzt werden, dass der Differenzbesteuerer, der von § 25a Abs. 2 UStG Gebrauch macht, die von ihm als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer nicht als Vorsteuer abziehen darf.

 

Rz. 139

Für andere Vorbezüge als Ankäufe, für die § 25a UStG gilt, hat der Wiederverkäufer hingegen die uneingeschränkte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gem. § 15 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug für andere Vorbezüge

Die Vorsteuern aus Reparaturkosten für die angekauften Gegenstände, die dem Wiederverkäufer entstehen durch die Inanspruchnahme anderer Unternehmer, sind abzugsfähig.

Ebenso die Vorsteuern aus Gemeinkosten, z. B. für Strom und Fernmeldegebühren oder Werbe- und Vermarktungsaufwand (Rz. 134d).

 

Rz. 140

Derartige Aufwendungen für den Gebrauchtgegenstand gehören nicht zum Einkaufspreis. Daher mindern sie zwar nicht die Bemessungsgrundlage beim Wiederverkauf nach Art eines Vorumsatzabzugs, aber sie berechtigen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG systemgerecht zum Vorsteuerabzug, denn nur so wird die Steuer auf die vom Wiederverkäufer erzielte Marge beschränkt. Damit stört die Differenzbesteuerung nicht die Neutralität der Mehrwertsteuer. In der Marge wird der Wiederverkäufer wie jeder Händler seine Kosten unterzubringen versuchen; nur sie darf im Mehrwertsteuersystem mit Steuer belastet sein.

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