Rz. 13

Die Bundesregierung legte zur Umsetzung der Richtlinie v. 14.2.1994 in das deutsche UStG am 20.5.1994 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze vor[1], den die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP im Deutschen Bundestag am 25.5.1994 inhaltsgleich einbrachten.[2]

Zur Begründung wurde dabei u. a. ausgeführt: Die Richtlinie 94/50/EG räume der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit ein, bei Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten anstelle einer Differenzbesteuerung weiterhin das allgemeine Besteuerungssystem anzuwenden. Diese Sonderregelung sei wegen der seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland zu erwartenden hohen Steuerausfälle bei Einführung der Differenzbesteuerung für die genannten Gegenstände in die Richtlinie aufgenommen worden. Da die zu erwartenden Steuerausfälle nach neueren Schätzungen weit geringer ausfielen und sich Länder und Verbände mit großer Mehrheit für die Einführung der Differenzbesteuerung auch für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ausgesprochen hätten, werde die Sonderregelung nicht in Anspruch genommen.

…Die Einführung der Differenzbesteuerung führte bei den Umsätzen mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten zu Steuermindereinnahmen von ca. 100 Mio. DM jährlich. Die für den Handel mit den übrigen Gebrauchtgegenständen entstehenden Steuerausfälle könnten mangels statistischer Unterlagen nicht beziffert werde.

Auswirkungen auf die Einzelpreise für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ließen sich nicht quantifizieren. Auswirkungen auf das Preisniveau seien nicht zu erwarten.

[1] BT-Drs. 12/7842.
[2] BT-Drs. 12/7686.

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