Rz. 152

Die Differerenzbesteuerung gilt auch bei den Lieferungen sicherungsübereigneter Gebrauchtgegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens, bei denen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG die Steuerschuld vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer als Lieferungsempfänger übergeht. Lt. Abschn. 13b.13 Abs. 3 UStAE hat dann der Sicherungsnehmer, das wird oft eine finanzierende Bank sein, die Steuer nach § 25a Abs. 3 UStG zu berechnen und an das FA abzuführen. Auch dabei gilt das Verbot des offenen Steuerausweises gem. § 14a Abs. 6 UStG.

 

Rz. 153

Problematisch dürfte dabei in der Praxis freilich sein, dass der Sicherungsnehmer den Einkaufpreis des von ihm verwerteten Sicherungsgegenstands oftmals zunächst nicht kennen wird. Der Sicherungsgeber wird ihm diesen aber im eigenen Interesse mitteilen, denn sonst muss der Sicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Lieferung des Sicherungsgegenstands an ihn anlässlich der Verwertung[1] gem. § 25a Abs. 8 UStG nach den allgemeinen Regeln behandelt wird; dementsprechend wird der Sicherungsnehmer über die Verwertung eine Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 UStG mit offenem Ausweis der USt auf das Entgelt erteilen, sodass der Sicherungsgeber mit der aus der Sicht des § 25a UStG unnötig hohen USt belastet wird, um die sich der ihm nach der Sicherungsabrede gutzubringende Verwertungserlös mindert.

 

Rz. 154

Der Sicherungsnehmer kann aber dann, wenn er den Einkaufspreis vom Sicherungsgeber mitgeteilt bekommt, über die von diesem an ihn ausgeführte Lieferung eine berichtigte Gutschrift erteilen, in der die USt auf den ihm gutzubringenden Betrag nicht offen ausgewiesen werden darf. Der Sicherungsnehmer wird bei der Weiterlieferung des Gegenstands zum Wiederverkäufer i. S. v. § 25a Abs. 1 UStG, der seinerseits die Differenzbesteuerung anwenden kann.

[1] Näheres zum sog. Doppelumsatz bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände s. § 3 Abs. 1 UStG Rz. 201ff.

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