Rz. 314

Der Land- und Forstwirt, der von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zurückkehrt, kann für alle vor der Rückkehr bewirkten Umsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis unter Anwendung der Steuersätze des § 12 UStG ausstellen. Denn ob ein Umsatz bereits der Durchschnittssatzbesteuerung oder noch der Regelbesteuerung unterliegt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und nicht nach dem Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung. Im Übrigen ist auch bei der Rückkehr zur Durchschnittssatzbesteuerung zu beachten, dass durch den Wechsel der Besteuerungsform steuerpflichtige Vorgänge nicht unversteuert bleiben oder doppelt erfasst werden (vgl. Rz. 296). Die Versteuerung von Anzahlungen zzt. der Regelbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG hat, da es sich dabei um einen selbstständigen Steuerentstehungstatbestand handelt, auch dann Bestand, wenn die Leistung erst zzt. der Durchschnittssatzbesteuerung erbracht wird. Analog Abschn. 19.5 Abs. 7 UStAE ist aber unter den dort genannten Voraussetzungen eine Erstattung der entrichteten USt in Betracht zu ziehen. Zu beachten ist etwa auch, dass § 24 Abs. 1 S. 2 UStG die Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ausschließt (Rz. 255 und Rz. 218ff.).

 

Rz. 315

Den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kann der Land- und Forstwirt nur für gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für solche Leistungen in Anspruch nehmen, die vor dem Zeitpunkt des Wechsels zur Durchschnittssatzbesteuerung an ihn ausgeführt worden sind. Dagegen sind solche Vorsteuerbeträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die nach dem Zeitpunkt des Wechsels der Besteuerungsform an ihn ausgeführt worden sind.[1] Der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bewirkt nach § 15a Abs. 7 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 1 bis 3 UStG und kann somit unter den übrigen Voraussetzungen der Norm zu Berichtigungen des Vorsteuerabzugs führen (Rz. 303ff.).

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