Rz. 295

Mit Beginn des Kalenderjahres, für das er zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) optiert hat, gelten für den Land- und Forstwirt alle Rechte und Pflichten, die mit dieser von ihm gewählten Besteuerungsform verbunden sind. Insbesondere verlangt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG die Erfüllung der Erklärungspflichten nach §§ 1818a UStG sowie der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG und § 63 UStDV.

 

Rz. 296

Die Umsätze des Land- und Forstwirts sind dem Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG entsprechend der Regelbesteuerung nach den §§ 16 und 18 UStG oder – vorbehaltlich einer weiteren Option nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG – der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG zu unterwerfen. Mangels abweichender Regelung im UStG erfolgt die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG nach dem dem UStG zugrunde liegenden Prinzip der Sollversteuerung. Ob beim Wechsel der Besteuerungsform ein Umsatz bereits der Regelbesteuerung oder noch der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, richtet sich daher nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Leistung[1]; dies gilt auch dann, wenn der Land- und Forstwirt noch zzt. der Durchschnittssatzbesteuerung Anzahlungen für eine erst zzt. der Regelbesteuerung ausgeführte Leistung vereinnahmt hat oder für eine noch zzt. der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeführte Leistung erst zzt. der Regelbesteuerung den Zahlungseingang verzeichnen kann. Dies ist auch im Fall einer evtl. Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG zu beachten. Im Fall des unmittelbaren Wechsels des nach § 24 Abs. 4 S. 1 UStG optierenden Land- und Forstwirts zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG ist zu beachten, dass zzt. der Durchschnittssatzbesteuerung erhaltene Anzahlungen für Umsätze, die erst zzt. der Regelbesteuerung ausgeführt werden, nach dem Übergang zur Regelbesteuerung nachzuversteuern sind, und dass im Fall eines bereits nach § 24 UStG sollversteuerten Umsatzes der Zeitpunkt der Steuerentstehung unverändert bleibt, auch wenn das Entgelt erst zzt. der Regelbesteuerung vereinnahmt wird.[2]

 

Rz. 297

Für die ab dem Beginn der Regelbesteuerung ausgeführten Umsätze sind nur noch die Steuersätze des § 12 UStG anzuwenden. Soweit der Land- und Forstwirt insbesondere land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Futtermittel nach Nr. 1 bis 11, 13, 18, 19, 21 bis 23, 45 oder 48 der Anlage 2 zum UStG liefert, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, und davon absieht, die bis zur Erklärung der Option erteilten Rechnungen mit zu hohem Steuerausweis nach dem Durchschnittssatz des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG von 10,7 % zu berichtigen, bzw. den ihm erteilten Gutschriften zu widersprechen, schuldet er den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, ohne dass der Leistungsempfänger diesen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen kann (Rz. 268).

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