Rz. 288

Die Regelung in § 24 Abs. 4 UStG gibt jenen Land- und Forstwirten, denen die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nachteilig erscheint, die Möglichkeit, eine andere Besteuerungsform zu wählen, nämlich die Regelbesteuerung oder (sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind) die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG. In der Regel wird für einen Land- und Forstwirt, der nur Umsätze erzielt, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, und für die grundsätzlich keine Zahllast an das FA abzuführen ist, kein besonderes Interesse bestehen, sich für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu entschließen. Denn die Durchschnittssatzbesteuerung ist in ihrer Handhabung wesentlich einfacher als die Regelbesteuerung, zumal im Fall der Regelbesteuerung zusätzliche Aufzeichnungen zu fertigen sind (Rz. 274ff.). Besondere Gründe können gleichwohl die Regelbesteuerung vorteilhafter erscheinen lassen, z. B. wenn bei größeren Investitionen dadurch ein höherer Vorsteuerabzug erreicht werden kann als mit dem pauschalen Vorsteuerabzug der Durchschnittssatzbesteuerung (Rz. 257ff.), oder wenn weit überwiegend eine Direktvermarktung eigener Erzeugnisse an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer erfolgt (Rz. 5). Weiterhin könnte der Land- und Forstwirt den Abgrenzungsfragen und praktischen Problemen (z. B. der Vorsteueraufteilung), die die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur engen und richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG (Rz. 41) mit der Einschränkung von dessen Anwendungsbereich (Rz. 129ff.) hervorgerufen hat, mit einer Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG aus dem Weg gehen. Ob gerade im beschriebenen Fall einer größeren Investition der Vorteil der Erlangung des vollen Vorsteuerabzugs angesichts der fünfjährigen Bindung des optierenden Unternehmers an die Regelbesteuerung und unter Berücksichtigung der Kosten für Aufzeichnungen, steuerliche Beratung etc. nicht wieder aufgehoben wird, müsste im jeweiligen Einzelfall genau bedacht bzw. berechnet werden, wenngleich die Konsequenzen der Option über einen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht bis ins Letzte zu kalkulieren sein werden.[1]

[1] S. auch Mindermann/Lukas, NWB 2015, 1392.

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