Rz. 25

Die Vereinfachungsregelung des § 23a UStG ist ein erklärungsgebundenes Wahlrecht. Die Erklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann somit auch in der Umsatzsteuervoranmeldung dem FA mitgeteilt werden. Ein Antrag (mit Zustimmung durch das FA) ist für die Anwendung des § 23a UStG nicht notwendig.

 

Rz. 26

Die Erklärung ist jedoch fristgebunden. Der Unternehmer hat gegenüber seinem zuständigen FA spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahrs die Anwendung des § 23a UStG zu erklären (§ 23a Abs. 3 UStG). Die Frist ist nicht verlängerbar, ggf. kann jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. I. d. R. ist damit entsprechend der nach § 18 Abs. 2 S. 1 UStG vierteljährlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung die Erklärung bis zum 10.4. eines Jahrs beim zuständigen FA zu stellen; in den bei diesen Unternehmern seltenen Fällen der monatlichen Abgabe der Voranmeldungen muss die Erklärung bis zum 10.2. des Folgejahrs beim zuständigen FA abgegeben werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer keine Voranmeldungen, sondern nur Jahreserklärungen abzugeben hat, ist die Erklärung ebenfalls bis zum 10.4. des Jahrs abzugeben, für das der Durchschnittssatz gelten soll.[1] Fristverlängerungen im Rahmen der Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG sind ohne Einfluss auf die Frist nach § 23a Abs. 3 UStG.

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