Rz. 20

Neben den pauschalen Vorsteuerbeträgen hat der Unternehmer keinen weiteren Vorsteuerabzug. Dies betrifft sowohl Vorsteuerbeträge für laufende Aufwendungen als auch Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Investitionsgütern.

 

Rz. 21

Von dem Verbot des Abzugs weiterer Vorsteuerbeträge sind auch die Umsatzsteuerbeträge erfasst, die sich aufgrund der Einfuhrumsatzsteuer oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben ergeben. Hier hat der Unternehmer die USt an sein FA (bzw. bei der Einfuhrumsatzsteuer an die zuständige Zollverwaltung) abzuführen; ein Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer für eine ihm gegenüber ausgeführte Leistung zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird; auch in diesem Fall muss die von ihm geschuldete USt an das FA abgeführt werden, da sich in Ermangelung eines Ausgangsumsatzes keine pauschale Vorsteuer ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Übergang der Steuerschuldnerschaft auf pauschalierenden Verein

Ein gemeinnütziger Verein[1], der § 23a UStG anwendet, lässt sich von einem in Polen ansässigen Rechtsanwalt beraten. Der Rechtsanwalt berechnet für die Beratung 500 EUR.

Die Leistung des Rechtsanwalts ist in Deutschland steuerbar[2] und auch steuerpflichtig. Der Verein wird nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 UStG Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung. Damit schuldet der Verein 95 EUR[3]; ein korrespondierender Vorsteuerabzug ergibt sich nicht, da keine Ausgangsleistung ausgeführt wird und ein über den pauschalen Ansatz hinausgehender Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Der Verein ist dadurch aber nicht wirtschaftlich mehr belastet, als wenn er die Leistung von einem deutschen Rechtsanwalt bezogen hätte. In diesem Fall hätte der Verein an den Rechtsanwalt 500 EUR zuzüglich 95 EUR USt zahlen müssen – im Ergebnis also auch 595 EUR.

 

Rz. 22

Soweit der Unternehmer die Pauschalierung nach § 23a UStG anwendet, kann während dieser Anwendung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entsprechend dem Vereinfachungszweck und dem Abzugsverbot weiterer Vorsteuerbeträge nicht zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand anders für vorsteuerabzugsberechtigende oder vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwendet, als zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs[4]. Etwas anderes gilt allerdings bei einem Wechsel der Besteuerungsform (Rz. 32).

[1] Unternehmer nach § 2 UStG; annahmegemäß mit erteilter USt-IdNr.
[2] § 3a Abs. 2 UStG; da der Verein über eine USt-IdNr. verfügt, kann dahingestellt bleiben, ob die Leistung für das Unternehmen bezogen wird oder nicht.
[3] Bei einem Regelsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG.
[4] So ebenfalls Henseler, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 23a UStG Rz. 12.

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