Rz. 73

Gemäß dem zum 1.1.2019 eingefügten § 27 Abs. 25 UStG a. F.[1] teilte das Bundesministerium der Finanzen den Beginn des Datenabrufverfahrens nach (dem damaligen) § 22f Abs. 1 S. 6 UStG durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches galt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Abs. 3 UStG auf Anforderung zu übermitteln waren. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens nach § 22f Abs. 1 S. 6 UStG war die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform zu erteilen. In S. 2 der Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 28.1.2019[2] war dazu weiter geregelt, dass es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wurde, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle die Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 3 des § 22f UStG für die in § 22f Abs. 1 S. 4 UStG genannten Unternehmer erst zum 1.3.2019 und für die übrigen dort nicht genannten Unternehmer erst zum 1.10.2019 erfüllte. Das bedeutete, dass die Aufzeichnungspflichten der Betreiber elektronischer Schnittstellen für auf ihrer Plattform tätig werdende Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bereits ab dem 1.3.2019 galten; dies waren vor allem die aus Drittstaaten tätig werdenden Unternehmer. Diese Regelung war m. E. damit zu erklären, dass gerade bei diesen Unternehmern die oben geschilderten Steuerausfälle eingetreten waren (Rz. 3 ff.); die Übergangsfrist sollte daher möglichst kurz sein.

 

Rz. 74

Gemäß § 27 Abs. 25 UStG in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung (Rz. 4) teilt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Abs. 5 UStG auf Anforderung zu übermitteln sind, durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Abs. 3 UStG auf Anforderung zu übermitteln sind. § 25e Abs. 1 bis Abs. 4 UStG in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I 2018, 2338) ist für die in § 22f Abs. 1 S. 4 UStG in der am 1.1.2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1.3.2019 und für andere als die in § 22f Abs. 1 S. 4 UStG in der am 1.1.2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1.10.2019 anzuwenden.

 

Rz. 75

Über die in der vorgenannten Fassung des § 27 Abs. 25 UStG angeordneten Rechtswirkungen hinaus gelten die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG über den 1.7.2021 unverändert fort. Zu beachten ist nur, dass sich der Umfang der Aufzeichnungspflichten erhöht hat (Rz. 27ff.) und dass sich die Aufzeichnungspflichten für die in § 3 Abs. 3a UStG genannten Fälle seit dem 1.7.2021 nach Art. 54c MwStVO richten (Rz. 56ff.).[3]

[1] Eingefügt (wie § 22f UStG; vgl. hier in Rz. 1) durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018; BGBl I 2018, 2338.
[2] BMF v. 28.1.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 2019/0069610, BStBl I 2019, 106.
[3] Vgl. zum Anwendungsbereich des § 22f UStG im Überblick hier in Rz. 23f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge