Rz. 25

Gemäß § 22f Abs. 1 S. 1 UStG hat der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 und 6 UStG[1]

für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  2. die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
  3. die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  4. soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer
  5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
  6. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
  7. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,
  8. eine Beschreibung der Gegenstände und
  9. soweit bekannt, die Bestellnummer oder eine eindeutige Transaktionsnummer.

Dieser Satz 1 regelt die Anforderungen der (umfassenden) Aufzeichnungspflichten an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die Lieferungen eines Unternehmers[2], die mittels der von ihm bereit gestellten Plattform rechtlich begründet worden sind.[3] Bereits an dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Normadressat der Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten des § 22f UStG nur der im Inland ansässige Betreiber einer elektronischen Schnittstelle sein kann. M.E. kommt auch nur für diesen eine (eventuelle) nachfolgende Haftung in Betracht. In anderen Mitgliedstaaten ansässige Betreiber solcher Plattformen treffen allerdings entsprechende Vorgaben, denn hierfür bestehen unionsrechtlich vorgegebene Aufzeichnungspflichten (Rz. 8).

 

Rz. 26

Jedenfalls spiegeln die nach § 22f Abs. 1 S. 1 UStG aufzuzeichnenden Daten des Leistenden und der Lieferung den ausgeführten Umsatz weitgehend ab. Die in der ersten Fassung des § 22f Abs. 1 S. 1 UStG fehlenden Daten zum Leistungsgegenstand sind mittlerweile zum Inhalt der Aufzeichnungspflichten geworden (Nr. 8 und 9). Diese Ergänzung war gerechtfertigt, denn die Betreiber der elektronischen Schnittstellen werden die oben genannten Daten schon zur Abwicklung des Kaufs ohnehin digital erfasst haben, dann dürfte der Aufwand zu ihrer "Aufzeichnung" für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht allzu groß sein.

[1] In Abs. 5 findet sich die Legaldefinition dieses neuen Begriffes, der in der Literatur oft auch einfach als "Plattformbetreiber" bezeichnet wird, in Abs. 6 wird der Begriff des "unterstützens" definiert.
[2] Vgl. zu den Lieferungen eines "Nichtunternehmers" § 22f Abs. 2 UStG und hier Rz. 33ff.
[3] So die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/4455, 60f.

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