Rz. 6

§ 22b UStG wurde zusammen mit den übrigen Regelungen zur Fiskalvertretung mWv 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[1] umgesetzt (vgl. § 22a UStG Rz. 9ff.). Die Regelung ist seit Einführung bis zum 31.12.2019 nicht verändert worden.

 

Rz. 6a

Zum 1.1.2020 ist § 22b Abs. 2 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität[2] geändert und die Vorschrift durch einen neuen Abs. 2a ergänzt worden. Durch die Änderungen ist der Fiskalvertreter ab 2020 verpflichtet, vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben sowie der Jahressteuererklärung eine Aufstellung[3] beizufügen, in der die von ihm vertretenen Unternehmer sowie die diesen zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Die verschärften Angaben dienen dem Zweck, eine zeitnähere Erfassung der im Gemeinschaftsgebiet zu meldenden Daten zu ermöglichen und sollen die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Fiskalvertreter eindeutiger regeln.

[1] Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze – Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 – v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851.
[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[3] Anlage FV zur Jahressteuererklärung.

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