Rz. 264

Nach § 22 Abs. 5 UStG müssen Straßenhändler, also Unternehmer, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbes. auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstücken)[1] Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben, ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck führen.

 

Rz. 265

Die Verpflichtung zur Führung des Steuerhefts gilt in erster Linie für Reisegewerbetreibende.[2] Die gewerberechtlichen Bestimmungen über das Reisegewerbe ergeben sich aus den §§ 55ff. GewO.[3] Der gewerberechtliche Begriff des Reisegewerbetreibenden deckt sich allerdings nicht vollständig mit der Begriffsbestimmung des § 22 Abs. 5 UStG.

Lt. OFD Frankfurt/M. ergibt sich der Begriff Reisegewerbebetrieb aus § 35a Abs. 2 GewStG. Danach sei ein Reisegewerbebetrieb ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 GewO) besitzt. Hierunter würden insbesondere die Angehörigen des schaustellenden Gewerbes (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO) fallen. Schausteller sei derjenige, der von Ort zu Ort zieht und seine der Unterhaltung dienenden Leistungen auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbringt (vgl. § 30 UStDV).[4]

Die Verpflichtung zur Führung eines Umsatzsteuerhefts erstreckt sich u. a. auch auf nicht im Inland ansässige Unternehmer, die eingeführte Gegenstände im Inland außerhalb einer gewerblichen Niederlassung umsetzen. Auf die Art der gewerblichen Betätigung kommt es für die Frage der Führung des Umsatzsteuerhefts grundsätzlich ebensowenig an wie auf die Form der Umsatzbesteuerung. Auch Kleinunternehmer, von denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, müssen ggf. ein Umsatzsteuerheft führen. Der Unternehmer hat das Umsatzsteuerheft bei der Ausübung seines Gewerbes stets mitzuführen.[5]

 

Rz. 266

Die Begründung einer gewerblichen Niederlassung setzt einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum voraus, der den Mittelpunkt des geschäftlichen Lebens des Unternehmers bildet und der als Schwerpunkt der Tätigkeit anzusehen ist (z. B. Geschäftslokal, Verkaufsstelle, Büro). Auch eine Wohnung kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine gewerbliche Niederlassung darstellen. Unternehmer, die ambulant Leistungen durch Umherziehen von Ort zu Ort erbringen, begründen mit dem Einrichten einer bloßen Kontaktstelle keine gewerbliche Niederlassung, auch wenn der Unternehmer über diese Kontaktstelle ständig telefonisch erreichbar ist, an diesem Ort Bürotätigkeiten verrichtet werden oder die Buchführung vorgehalten wird.[6] Da im umsatzsteuerrechtlichen Sinn jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gem. § 2 Abs. 1 S. 3 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darstellt, haben auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die übrigen Betriebe der Urproduktion regelmäßig eine gewerbliche Niederlassung i. S. d. § 22 Abs. 5 UStG, obwohl der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung die Urproduktion nicht umfasst.

 

Rz. 267

Keine gewerbliche Niederlassung sind nur vorübergehend benutzte Verkaufsstellen, Werkstätten und Lager, ebenso wie Kfz und mobile, nicht fest mit dem Boden verbundene Verkaufswagen. Ein Raum, in dem der Unternehmer lediglich sein Kfz abstellt, dient dem Betrieb seines Gewerbes nur mittelbar und kann deshalb ebenfalls nicht als gewerbliche Niederlassung angesehen werden.

Hält ein Schausteller nur Räumlichkeiten für ein Ersatzteillager oder zur zwischenzeitlichen Einlagerung seines Fahrgeschäfts vor, dienen diese nicht dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb und stellen daher keine gewerblichen Niederlassungen dar.[7]

 

Rz. 268

Eine Tätigkeit "von Haus zu Haus" liegt i. d. R. vor, wenn der Unternehmer seine Kunden ohne vorherige Bestellung in ihren Wohnungen oder Geschäftsräumen z. B. zur Entgegennahme von Bestellungen aufsucht. Werden hingegen fest bestellte Waren ins Haus gebracht oder Bestellungen entgegengenommen, liegt kein Reisegewerbe vor.[8]

 

Rz. 269

Als weitere Voraussetzung fordert § 22 Abs. 5 UStG, dass der Unternehmer Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt. Umsätze sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens bewirkt. Die Art des gelieferten Gegenstands oder der erbrachten sonstigen Leistung ist ohne Bedeutung. Auch ist ohne Belang, ob der Unternehmer den Liefergegenstand erworben oder selbst hergestellt hat und ob er ihn an einen Letztverbraucher oder an einen anderen Unternehmer liefert. Ein Erwerb von Gegenständen liegt z. B. vor, wenn der Unternehmer von Haus zu Haus fährt, um gebrauchte Möbel, Texti...

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