Rz. 201

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann der Unternehmer die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen (Erwerbsteuer) als Vorsteuer abziehen. Die der Erwerbsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1a UStG definiert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Sachverhalte im kommerziellen Warenverkehr, wie dem Erwerb oder Verbringen von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ins Inland; insoweit wird auf die Kommentierung des § 1a UStG verwiesen. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen.

 

Rz. 202

Aufzuzeichnen sind in erster Linie die Fälle des § 1a Abs. 1 UStG, bei denen es sich um entgeltliche Lieferungen von Gegenständen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt. Diese unterliegen der Erwerbsteuer, wenn der Ort des Erwerbs gem. § 3d S. 1 UStG im Inland liegt. Der Erwerbsteuer unterliegen nach § 1a Abs. 2 UStG aber auch (unentgeltliche) Vorgänge, bei denen der Unternehmer Gegenstände von einem ausländischen in einen inländischen Unternehmensteil verbringt (unternehmensinternes Verbringen, fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt). Der Erwerbsteuerpflicht und damit der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegt auch der Erwerb neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG. Hierunter fällt der innergemeinschaftliche Erwerb von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, wenn es sich dabei gem. § 1b Abs. 3 UStG um neue Fahrzeuge handelt.

 

Rz. 203

Hinsichtlich der Erwerbsteuer und ihrer Bemessungsgrundlage gilt gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UStG das Erfordernis, dass diese aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen. Es wird deshalb i. A. erforderlich sein, die entsprechenden Beträge auf gesonderten Konten zu buchen. Auch hierfür können – soweit verwendbar – die ertragsteuerlichen Aufzeichnungen verwendet werden (vgl. insoweit Rz. 64ff.). Ein bloßer Hinweis auf Belege genügt nicht. Eine dem § 64 UStDV vergleichbare Regelung, wonach bei der Aufzeichnung der Einfuhrvorgänge ein Hinweis auf einen zollamtlichen Beleg ausreichend ist, hat der Gesetzgeber für innergemeinschaftliche Erwerbsvorgänge nicht vorgesehen. Für die Aufzeichnung gilt das Nettoverfahren. Danach sind stets die Bemessungsgrundlagen sowie die darauf entfallenden (Erwerbs-)Steuerbeträge gesondert aufzuzeichnen. Die z. B. für Einfuhrvorgänge bestehende Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage und den Steuerbetrag in einer Summe aufzuzeichnen (Bruttoverfahren), gilt für Erwerbsvorgänge nicht. Die diesbezügliche Aufzeichnungsverpflichtung des § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG ist in § 63 Abs. 3 UStDV nicht erwähnt, das Bruttoverfahren ist deshalb nicht anwendbar.

 

Rz. 204

Aufzuzeichnen sind beim innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a Abs. 1 UStG das nach § 10 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG zu bemessende Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag. Als Steuerbetrag kommen der allgemeine Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG in Betracht. Andere Steuersätze, insbesondere die Steuersätze des § 24 Abs. 1 UStG, sind bei der Erwerbsbesteuerung nicht anwendbar. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens ist Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis. Ist ein solcher nicht vorhanden (z. B. bei selbst erzeugten Gegenständen), sind die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Verbringens maßgebend.

 

Rz. 205

Zum aufzeichnungspflichtigen Personenkreis gehören zunächst alle Erwerber i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.[1]  Für die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannten Personen gilt die Erwerbsteuerpflicht nur dann, wenn ihre Erwerbe die Erwerbsschwelle (Schwellenerwerber) gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG von 12.500 EUR überschreiten oder sie gem. § 1a Abs. 4 UStG auf deren Anwendung verzichten.[2]

 

Rz. 206

Bezüglich der Aufzeichnungspflichten der

  • Kleinunternehmer,
  • Unternehmer, die die allgemeinen Durchschnittsätze des § 23 UStG, §§ 69 und 70 UStDV anwenden,
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sowie der
  • Land- und Forstwirte

gelten nach den Sonderregelungen der §§ 65 bis 67 UStDV bestimmte Erleichterungen. Diese Erleichterungen gelten nicht für die Aufzeichnung der innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgänge.

 

Rz. 207

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) sind folgende Besonderheiten zu beachten: Im Rahmen ihrer in § 2b UStG beschriebenen wirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeiten unterliegen diese unabhängig von der Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG stets der Erwerbsteuer. Im nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich anfallende Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des § 1a Abs. 4 und 5 UStG nur bei Überschreiten der Erwerbsschwelle erwerbsteuerpflichtig. Es empfiehlt sich deshalb, die Erwerbe für den unternehmerischen Bereich (Betriebe gewerblicher Art – BgA –) von denen für den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich getrennt aufzuz...

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