Rz. 168

Die Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben richten sich weitgehend nach den einkommensteuerrechtlich für die Privatentnahme anzusetzenden Werten. Die nach Umsatzsteuerrecht erforderliche Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen kann daher i. d. R. mit der für Ertragsteuerzwecke vorzunehmenden Buchung verbunden werden. Dabei wird in den meisten Fällen die Führung zweier Privatkonten notwendig werden. Auf dem einen sind die auch der USt zu unterwerfenden Umsätze (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG) und auf dem anderen die nicht der USt unterliegenden Vorgänge[1] zu erfassen. Stimmen die ertrag- und die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht überein, sind aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen besondere Aufzeichnungen erforderlich. Soweit dies wegen der Häufigkeit solcher Buchungen erforderlich werden sollte, kann es zweckmäßig sein, für derartige Geschäftsvorfälle – neben den üblichen Privatkonten – gesonderte Konten für Ertrag- und Umsatzsteuerzwecke einzurichten.

 

Rz. 169

Die Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG sind nach § 4 Abs. 7 EStG zum großen Teil einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Für derartige Aufwendungen gilt gem. § 15 Abs. 1a UStG ein Vorsteuerabzugsverbot. Zusätzliche umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten bestehen insoweit nicht.

 

Rz. 170

Die auf unentgeltliche Wertabgaben entfallende USt ist nach § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG eine nicht abzugsfähige Ausgabe. Das ertragsteuerrechtliche Abzugsverbot hat im Wesentlichen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Bedeutung, da die vom Unternehmer entrichtete USt bei dieser Gewinnermittlungsart grundsätzlich zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehört. Um eine zutreffende Gewinnermittlung zu ermöglichen, ist es deshalb erforderlich, die nicht abzugsfähige USt auf einem besonderen Umsatzsteuerkonto zu verbuchen. Ihre Aufzeichnung für Zwecke der USt wird nicht gefordert.

 

Rz. 171

Auch bei den Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben kann der Unternehmer zwischen der Aufzeichnung nach dem Nettoverfahren und dem Bruttoverfahren wählen. Nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 UStDV können statt der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG diese Bemessungsgrundlage und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe aufgezeichnet werden. Die Wahl des Bruttoverfahrens erleichtert dem Unternehmer die Verwendung ertragsteuerlicher Aufzeichnungen für umsatzsteuerrechtliche Zwecke, da Entnahmebuchungen auf den Privatkonten regelmäßig in einem (Brutto-)Betrag vorgenommen werden.

[1] Geldentnahmen, Sach- und Nutzungsentnahmen im Ausland sowie alle anderen nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b und 9a UStG erfüllenden Sachverhalte.

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