Rz. 142

Das UStG enthält keine Verpflichtung, die Entgelte für im Ausland bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen aufzuzeichnen. Diese ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des § 22 UStG, der die Grundlagen der Steuerberechnung transparent machen soll. Aus den Aufzeichnungen muss erkennbar sein, wie der Unternehmer seine Leistungen umsatzsteuerrechtlich gewürdigt und eingeordnet hat. Dazu ist erforderlich, dass auch diejenigen Waren- und Leistungsabgänge aus dem Unternehmen, die der Unternehmer als Umsätze im Ausland und daher nicht unter das Gesetz fallend beurteilt hat, durch besondere Aufzeichnungen mit einem Hinweis auf die Belege kenntlich gemacht werden. Insbesondere mit Blick auf im Inland anfallende Vorsteuerbeträge, die sich auf nichtsteuerbare Auslandsumsätze beziehen, ist diese Forderung berechtigt.[1] Dadurch kann der Unternehmer auf die für ihn einfachste Weise der Aufklärungs- und Nachweispflicht des § 90 Abs. 2 AO nachkommen. Dabei ist zu beachten, dass die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln ist.[2]

 

Rz. 143

International tätige Unternehmer, die im Inland nur nichtsteuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze im Rahmen ihres Unternehmens oder Umsätze, für die sie gem. § 13b Abs. 5 UStG nicht Steuerschuldner sind) ausführen und keinerlei steuerpflichtige inländische Umsätze tätigen, sind im Inland zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie haben Aufzeichnungen zu führen, wenn sie die ihnen in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abziehen wollen. Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich in diesem Fall zunächst auf die in § 22 Abs. 2 Nr. 5 UstG bezeichneten Entgelte und Steuerbeträge. Allerdings sind wegen der Frage, ob ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b UStG eintritt, die Ausgangsumsätze von Bedeutung. Zum Nachweis, dass ein solcher Ausschluss nicht eintritt, sind deshalb Aufzeichnungen über die ausländischen Umsätze erforderlich.

 

Rz. 144

Dies gilt entsprechend für im Inland ansässige Unternehmer, die ausschließlich Umsätze im Ausland bewirken, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Inland nicht steuerbar sind. Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, entfällt die Aufzeichnungspflicht für die Eingangsumsätze nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG. Gemäß § 22 Abs. 3 UStG bleibt die Verpflichtung im Fall des teilweisen Ausschlusses bestehen; die Aufzeichnungen müssen dabei die eindeutige und leicht nachprüfbare Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den ganz oder teilweise zum Abzug berechtigenden Umsätzen ermöglichen; deshalb sind in diesem Fall auch die im Ausland aufgeführten Umsätze aufzuzeichnen und im Inland verfügbar zu machen.

Wegen der Aufzeichnungspflichten bei im Ausland ausgeführten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG vgl. Rz. 213ff., insbesondere Rz. 214.

[1] Rz. 237; So auch Weißkopf, DB 1967, Beilage Nr. 15 zu Heft 46.

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