Rz. 215

§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG ist in Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft für inländische Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer gem. § 13b UStG zu verstehen.

 

Rz. 216

Die Aufzeichnungspflicht betrifft inländische und ausländische Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, nach § 24 Abs. 1 UStG pauschalierende Land- und Forstwirte sowie für Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen und die deswegen vom FA üblicherweise nicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen aufgefordert werden. Der betroffene Personenkreis hat die Aufzeichnungspflichten sowohl bei Leistungsbezügen für den unternehmerischen als auch bei Bezügen für den nichtunternehmerischen (privaten bzw. hoheitlichen) Bereich zu beachten, sofern diese von § 13b Abs. 5 S. 6 UStG umfasst sind.

 

Rz. 217

Die Steuerschuldnerschaft wird nach § 13b UStG auf den Unternehmer bzw. die juristische Person übertragen, wenn einer der in § 13b Abs. 1 sowie Abs. 2 UStG definierten Fälle vorliegt.[1]

 

Rz. 218

In den vorgenannten Fällen wird die nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen vom Leistenden geschuldete USt gem. § 13b Abs. 5 UStG auf den Leistungsempfänger übertragen. Der Leistungsempfänger hat die auf ihn übergegangene Umsatzsteuerschuld in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen als eigene Steuer anzumelden und zu entrichten. Soweit kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG eintritt, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG berechtigt, die auf ihn übergegangene USt als Vorsteuer abzuziehen.

 

Rz. 219

Der Leistungsempfänger hat anstelle des leistenden Unternehmers die eigentlich von diesem zu führenden Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UStG vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten zur Aufzeichnung der Ausgangsumsätze i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird auf die Ausführungen in Rz. 85ff. und zur Aufzeichnung der Entgelte für noch nicht ausgeführte Umsätze i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf Rz. 145ff. hingewiesen, die im Fall einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft des § 13b UStG in vollem Umfang für den Leistungsempfänger/Steuerschuldner gelten.

 

Rz. 220

Neben den Aufzeichnungspflichten für die Ausgangsseite hat der Leistungsempfänger im Fall seiner Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auch die Verpflichtung nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG zur Aufzeichnung der Vorsteuerbeträge zu beachten. Der Leistungsempfänger ist im selben Zeitpunkt, in dem seine Steuerschuld nach § 13b UStG entsteht, auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die bezogene Leistung für sein Unternehmen verwendet und kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Einer Rechnung mit offen ausgewiesener USt bedarf es nicht. Wegen der Aufzeichnung der Vorsteuerbeträge vgl. im Übrigen Rz. 173ff.

 

Rz. 220a

Den leistenden Unternehmer treffen im Fall des § 13b Abs. 1 UStG besondere Pflichten. Gem. Abschn. 22.3 Abs. 7 UStAE hat der leistende Unternehmer die Erfüllung der nach § 18a Abs. 2 S. 1 und § 18b S. 1 Nr. 2 UStG bestehenden Verpflichtungen sicherzustellen, die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr gesondert anzumelden.

Rz. 221 einstweilen frei

[1] Vgl. insoweit die Kommentierung § 13b UStG Rz. 1ff.

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