Rz. 213

Gemäß § 22 Abs. 4b UStG hat der Unternehmer körperliche Gegenstände aufzuzeichnen,

  • die ihm von einem Auftraggeber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat übergeben wurden,
  • die er im Inland bearbeitet oder begutachtet hat und
  • die anschließend zur Verfügung des Auftraggebers wieder in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen.

Der Ort der sonstigen Leistung des Unternehmers in diesen Fällen jedoch gem. § 3a Abs. 2 UStG im anderen EU-Mitgliedstaat (B2B-Umsatz), von dem aus der Leistungsempfänger (Auftraggeber) sein Unternehmen betreibt. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG gilt hier nicht (kommt nur bei Leistungen an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, die nicht für ihr Unternehmen handeln, zur Anwendung, sog. B2C-Umsatz).

Das unternehmerische Handeln weist der Auftraggeber durch Verwendung seiner USt-IdNr. nach. Der inländische Auftragnehmer muss sich die Gültigkeit der ihm vom Auftraggeber im anderen EU-Mitgliedstaat angegebenen USt-IdNr. gem. § 18e UStG durch das BZSt bestätigen lassen und die bestätigte USt-IdNr. aufzeichnen. Die Besteuerung im anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt durch den Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht (analog der nationalen Regelung des § 13b Abs. 1 UStG). Der leistende Unternehmer hat nach § 18a Abs. 2 UStG dem BZSt über diese sonstige Leistung eine ZM elektronisch zu übermitteln.

 

Rz. 214

§ 22 Abs. 4b UStG betrifft lediglich Leistungen "i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG"; es ist nicht erforderlich bzw. ausgeschlossen, dass die Ortsbestimmung zur Anwendung kommt, denn die sonstige Leistung des Unternehmers ist nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland nicht steuerbar. Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der Vorschrift die Verhinderung unkontrollierten Gelangens von Gegenständen aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen.

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