Rz. 209

§ 22 Abs. 4a UStG enthält eine Aufzeichnungsverpflichtung ganz besonderer Art. Während § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen für die gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen regelt (Rz. 89), bei denen es sich um entgeltliche Lieferungen sowie in den Fällen des § 6a Abs. 2 UStG um unentgeltliche Vorgänge handelt, dient die Vorschrift des § 22 Abs. 4a UStG der Aufzeichnung von Vorgängen, bei denen Gegenstände nur vorübergehend aus einem inländischen Unternehmensteil in einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegenen ausländischen Unternehmensteil gelangen. Diese Vorgänge sind – weil nur vorübergehend – nicht gem. § 3 Abs. 1a UStG als fiktive Lieferung gegen Entgelt zu beurteilen.

 

Rz. 210

Die Aufzeichnungspflicht soll einen unkontrollierten Endverbrauch verhindern. Sie dient der Überwachung des Verbleibs von Gegenständen, z. B. von Maschinen, die der Unternehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt und die dort nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Finanzverwaltung kontrollieren kann, ob die Gegenstände ins Inland zurückgelangen oder ob entgegen der ursprünglichen Annahme doch eine Erwerbsbesteuerung im anderen EU-Mitgliedstaat zu erfolgen hat.

 

Rz. 211

Die Voraussetzungen, unter denen ein nicht der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a i. V. m. § 6 a Abs. 2 UStG unterliegender Vorgang anzunehmen ist, sind in Abschn. 1a.2 Abs. 9 bis 13 UStAE dargestellt.[1] Danach unterliegt insbesondere das Verbringen zur vorübergehenden oder befristeten Verwendung der Aufzeichnungspflicht des § 22 Abs. 4a UStG. Derartige Fälle liegen insbesondere dann vor, wenn ein Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird, weil er dort

  • repariert werden soll[2],
  • für einen zeitlich nicht genau abgrenzbaren Zeitraum vorübergehend verwendet werden soll (z. B. auf einer Baustelle[3]) oder
  • befristet verwendet werden soll, z. B. auf einer zeitlich begrenzten Ausstellung in einem Museum.[4]
 

Rz. 212

Erleichterungen für die Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4a UStG sehen die Regelungen der UStDV nicht vor. Allerdings genügt es, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus Buchführungsunterlagen, Versandpapieren, Karteien, Dateien und anderen im Unternehmen befindlichen Unterlagen eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen.[5] – Wegen des aufzeichnungspflichtigen Personenkreises s. Rz. 205f. und wegen der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes Rz. 204.

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