Rz. 159
Die Bemessungsgrundlagen für alle unentgeltlichen Wertabgaben – einschließlich der unter § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG fallenden Sachverhalte – richten sich nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG. § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 UStG regelt nur noch die Sondertatbestände der unter § 10 Abs. 5 UStG fallenden Mindestbemessungsgrundlage (Rz. 160ff.).
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