Rz. 39

Nach § 19 Abs. 1 UStG sind grundsätzlich auch die Umsätze der Kleinunternehmer mit den sich nach § 12 UStG ergebenden Steuersätzen zu besteuern. Grundsätzlich sind auch Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Sie unterliegen insofern in vollem Umfang den allgemeinen Bestimmungen des UStG.

 

Rz. 40

Bei Unternehmern, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer

  • im vorangegangenen Kj. 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird,

wird die USt allerdings zur Vereinfachung für Unternehmer und Verwaltung gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben. Die Unternehmer sind gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und dürfen in ihren Rechnungen keine USt gesondert ausweisen. Näheres s. in der Kommentierung zu § 19 UStG.

 

Rz. 41

Kleinunternehmer, die die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG anwenden, sind gem. § 22 Abs. 6 Nr. 2 UStG i. V. m. § 65 UStDV von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 bis 4 UStG weitgehend befreit. Diese Befreiung entspricht dem beabsichtigten Zweck der Vereinfachung. Um jedoch die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Regelungen des § 19 Abs. 1 UStG prüfen zu können, sind auch die Kleinunternehmer nicht völlig von Aufzeichnungspflichten entlastet.[1]

Rz. 42 – 43 einstweilen frei

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