Rz. 87

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG müssen sich bei Unternehmern, die der Sollversteuerung unterliegen, aus den Aufzeichnungen die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen ergeben. Ist dem Unternehmer die Besteuerung nach § 20 UStG gestattet worden (Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten; Istversteuerung), tritt gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 UStG die Aufzeichnung der vereinnahmten Entgelte an die Stelle der vereinbarten Entgelte. – Bei der Aufzeichnung der (vereinbarten oder vereinnahmten) Entgelte muss nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG ersichtlich sein, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Darüber hinaus muss nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 UStG erkennbar sein, welche Umsätze der Unternehmer gem. § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt hat. Die aufgezeichneten Entgelte sind gem. § 63 Abs. 2 S. 1 UStDV am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen.

Eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschäften im Kassenbuch ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die ursprünglich im Kassenbuch erfassten unbaren Tagesumsätze (z. B. EC-Kartenumsätze) gesondert kenntlich gemacht sind und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden, soweit die Kassensturzfähigkeit der Kasse weiterhin gegeben ist.[1]

 

Rz. 88

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG verlangt vom Unternehmer uneingeschränkt die Aufzeichnung sämtlicher Leistungsentgelte; die Verpflichtung umfasst die nicht steuerbaren, die steuerfreien und die steuerpflichtigen Umsätze. Die steuerfreien und die steuerpflichtigen Umsätze sind gesondert aufzuzeichnen. Letztere ggf. getrennt nach Steuersätzen.

 

Rz. 89

Zu den aufzuzeichnenden steuerfreien Umsätzen gehören insbesondere die nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG steuerfreien Ausfuhrlieferungen sowie die nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen einschließlich der als fiktive Lieferungen behandelten Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens eines Gegenstands.

 

Rz. 90

Da es dem Unternehmer nach § 90 Abs. 1 AO obliegt, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig offenzulegen, ist es geboten und im Eigeninteresse des Unternehmers erforderlich, auch Geld- und Leistungszuflüsse an das Unternehmen, die nicht als Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmens erbracht werden und deshalb nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen (nicht steuerbare Umsätze, z. B. Schadensersatz, Mitgliedsbeiträge, durchlaufende Posten), besonders aufzuzeichnen und als solche kenntlich zu machen.

[1] BMF v. 28.11.2019, IV A 4-S 0316/19/10003 :001, FMNR520000019, Rz. 55, BStBl I 2019, 1269.

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