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Die Bestimmungen des § 22 UStG stehen mit den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in Einklang. So bestimmt Art. 242 MwStSystRL, dass jeder Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu führen hat, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen. Die gesetzlichen Vorschriften des § 22 UStG bewegen sich in dem vom Gemeinschaftsrecht gesetzten Rahmen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie einem anderen Zweck dienen als dem, die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Prüfung durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen.

Konkrete Einzelheiten zu Aufzeichnungspflichten enthält Art. 243 Abs. 1 MwStSystRL lediglich für die vorübergehende Verwendung innerhalb der EU, wenn Art. 17 Abs. 2 Buchst. f, g und h MwStSystRL Anwendung finden. Gem. Art. 243 Abs. 2 MwStSystRL sind Aufzeichnungen zu führen im Zusammenhang mit den in Art. 52 Buchst. c MwStSystRL genannten Dienstleistungen in Form der Begutachtung dieser Gegenstände oder von Arbeiten an diesen Gegenständen.

Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Differenzbesteuerung an, muss er gem. Art. 324 MwStSystRL die unter die jeweilige Regelung fallenden Umsätze nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten in seinen Aufzeichnungen gesondert ausweisen.

Eine weitere Sonderregelung für im Drittland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen auf elektronischem Wege an Nichtunternehmer erbringen und am MOSS-Verfahren[1] teilnehmen, enthält Art. 369 MwStSystRL. Danach hat der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen und vom 31.12. des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde, beginnend zehn Jahre lang aufzubewahren.

Weitere Aufzeichnungspflichten finden sich in Art. 338 MwStSystRL für Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Sonderregelungen der Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen und in Art. 353 MwStSystRL zu Umsätzen auf einem geregelten Goldmarkt.

[1] § 18 Abs. 4a - 7 UStG Rz. 8ff., § 18h UStG Rz. 20ff.)

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