Rz. 335

Der Besteuerung durch die EUSt unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), während das Zollrecht die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet regelt. Die Begriffe "Gegenstand" und "Ware" sind nicht deckungsgleich. Im Zollrecht gibt es keine gesetzliche Definition des Begriffs "Waren". Unter Waren sind die im Gemeinsamen Zolltarif aufgeführten beweglichen Sachen, also körperliche Sachen (§ 90 BGB), zu verstehen. Der Begriff "Gegenstand" in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG umfasst darüber hinaus auch nichtkörperliche Gegenstände, z. B. elektrische Energie, Wärme, die Handels- und Wirtschaftsgüter darstellen (Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL).

 

Rz. 336

Da § 21 Abs. 2 UStG hinsichtlich der Entstehung der EUSt-Schuld auf die Zollvorschriften verweist, diese aber Gegenstände, die keine Waren i. S. d. Zollrechts sind, nicht erfassen, hat der BFH[1] für die EUSt-Besteuerung von elektrischer Energie keine Rechtsgrundlage gesehen. Die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften auf die EUSt ist jedoch in § 21 Abs. 2 UStG nicht beschränkt auf Gegenstände, die sich als Waren i. S. d. Zollrechts darstellen. Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des Abs. 5 aufgrund des UStG 1980 ausdrücklich klargestellt, dass auch Gegenstände, die nicht Waren i. S. d. Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen, von der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften nicht ausgeschlossen sind. Die Gesetzesänderung geht an der Argumentation des BFH vorbei, dass Vorschriften, die nicht bestünden, auch nicht sinngemäß ange wendet werden könnten. Unmissverständlicher wäre daher eine Bestimmung, nach der andere Gegenstände als Waren wie Waren zu versteuern sind.[2]

[2] Schwarz, UR 1976, 5.

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