Rz. 287

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind (z. B. Messe- und Ausstellungswaren, Berufsausstattung, Beförderungsmittel), ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Union verwendet werden.[1]

 

Rz. 288

Die vorübergehende Verwendung stellt ein besonderes Zollverfahren dar (Art. 5 Nr. 16 Buchst. b; Art. 210ff., Art. 250ff. UZK). Sie bedarf einer Bewilligung, die auf Antrag der Person erteilt wird, die die Waren verwendet oder verwenden lässt (Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK). Im Gegensatz zur früheren Regelung (Art. 138 ZK a. F.) muss der Inhaber des Verfahrens grundsätzlich außerhalb des Zollgebiets ansässig sein.[2] Die Bewilligung unter teilweiser Befreiung der Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung gem. Art. 209 bis Art. 216 und Art. 219 bis Art. 236 DelVO (außer Verbrauchsgüter) erfüllen.[3] Es können auch Ersatzwaren zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.[4] Abgesehen vom förmlichen Bewilligungsverfahren, das insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verwendung innerhalb der Union in Betracht kommt, wird die vorübergehende Verwendung vereinfacht bewilligt, d. h., die Zollanmeldung gilt als Antrag auf Bewilligung und die Annahme der Zollanmeldung gilt als Erteilung der Bewilligung. Für Beförderung. z. B. durch Passieren der Zollstelle Art. 136ff. DelVO.

 

Rz. 289

Die Bewilligung wird grundsätzlich unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der Waren in der vorübergehenden Verwendung unverändert bleibt; zulässig sind Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen, Einstellarbeiten und Erhaltungsmaßnahmen.[5] Als Veränderung wird nicht die normale Wertminderung aufgrund des Gebrauchs angesehen.[6] Dagegen ist die Einfuhr zur Reparatur von der Bewilligung grundsätzlich nicht gedeckt.

 

Rz. 290

Kein von der Verwendung umfasster Gebrauch liegt vor, wenn die Waren Subs­tanz- oder Beschaffenheitsveränderungen unterzogen werden sollen. Für Be- und Verarbeitungen der eingeführten Ware kommt die Anmeldung zur aktiven Veredelung in Betracht. Keine Verwendung stellen Maßnahmen dar, die der Lagerung und Beförderung der eingeführten Ware dienen. Hierfür ist ein Zolllager bzw. ein Versandverfahren zu beantragen.

 

Rz. 291

Im Einzelnen wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für folgende Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, gewährt:

  • Berufsausrüstung (Art. 569 ZK-DVO),
  • Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung (Art. 207ff. DelVO),
  • persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden i. S. von Art. 1 Nr. 40 DelVO (Art. 219 DelVO),
  • Waren zu Sportzwecken von Reisenden i. S. von Art. 1 Nr. 40 DelVO (Art. 219 DelVO),
  • Betreuungsgut für Seeleute (Art. 220 DelVO),
  • Material für Katastropheneinsätze (Art. 221 DelVO),
  • medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung (Art. 222 DelVO),
  • Tiere (Art. 223 DelVO),
  • in Grenzzonen verwendete Waren (Art. 224 DelVO),
  • Ton- Bild- oder Datenträger und Werbematerial (Art. 225 DelVO),
  • Berufsausrüstung (Art. 226 DelVO),

    pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung (Art. 227 DelVO),

  • Umschließungen (Art. 228 DelVO),
  • Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände (Art. 229 DelVO),
  • Spezialwerkzeuge und -instrumente (Art. 230 DelVO),
  • Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (Art. 231 DelVO),
  • Muster (Art. 232 DelVO),
  • Austauschproduktionsmittel (Art. 233 DelVO),
  • Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmten Situationen (Art. 234 DelVO),
  • Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (Art. 235 DelVO),
  • Waren, die gelegentlich und für eine Dauer von nicht mehr als drei Monate eingeführt werden (Art. 236 DelVO),
  • Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen in der Union eingeführt werden (Art. 237 DelVO).
 

Rz. 292

Die o. a. Befreiungstatbestände sind sinngemäß auf die EUSt anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV). Die Anwendung der vorübergehenden Verwendung auf die EUSt gilt nach der Rspr. des BFH nur und erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Zollfreiheit erfüllt sind. Die Entstehung der EUSt für die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen setze nicht voraus, dass der Binnentransport nur im umsatzsteuerrechtlichen Inland durchgeführt werde.[7]

 

Rz. 293

Während der vorübergehenden Verwendung werden die Waren zollamtlich überwacht (Art. 134 UZK). Die Zollbehörden können die Nämlichkeit der Einfuhrwaren sichern.[8] Die Verwendungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, es sei denn, dass kürzere Fristen festgelegt sind.[9] Die Frist muss ausreichend sein, damit das Ziel der Verwendung erreicht wird.[10]

 

Rz. 294

Nach Erledigung der Verwendung sind die Waren wieder auszuführen oder zu einem Zollverfahren ...

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