Rz. 233

Veredelungsverkehre dienen der Be- oder Verarbeitung von Waren im Zollgebiet bzw. im Zollausland. Nach ihrer Veredelung soll die Ware wieder ausgeführt bzw. wieder eingeführt werden. Darin unterscheidet sich die Veredelung von den Verkehren der Endverwendung oder des Zolllagers als Kreditlager, die von einem Verbleib der Ware im Zollgebiet ausgehen. Der Unterschied zur vorübergehenden Verwendung und zum Zolllager in Form des Transitlagers besteht darin, dass die Waren während der Veredelung be- oder verarbeitet und nicht nur einer ggf. anfallenden Wartung, Instandhaltung oder üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden sollen.

 

Rz. 234

Den Veredelungsbestimmungen liegen arbeitspolitische, exportfördernde und kostensenkende Erwägungen zugrunde. Billige Arbeitskräfte und ausländische Arbeitskapazitäten werden durch die passive Veredelung genutzt. Andererseits werden u. U. Arbeitsplätze im Zollgebiet gefährdet. Der passive Veredelungsverkehr ist besonders für exportabhängige Länder, in denen Voll- oder Überbeschäftigung besteht, interessant.

 

Rz. 235

Durch Einschalten eines aktiven Veredelungsverkehrs soll der Export nicht durch Einfuhrzölle, die in die Verarbeitungsprodukte eingegangen sind, verteuert werden. Auf der anderen Seite sollen inländische Zulieferindustrien durch Bewilligung aktiver Eigenveredelungsverkehre nicht geschädigt werden. Länder mit ausgedehnter verarbeitender Industrie werden aktive Veredelungsverkehre nur in beschränktem Umfang bewilligen, während kleinere Länder nahezu den gesamten Export über aktive Veredelungsverkehre abwickeln.

 

Rz. 236

Es sind folgende Veredelungsverfahren zu unterscheiden:

  1. aktive Veredelung (Art. 256ff. UZK);
  2. passive Veredelung (Art. 259ff. UZK);

Es gibt ständige (d. h. zeitlich unbegrenzte), nichtständige (d. h. befristete) und einmalige (d. h. mengenmäßig beschränkte) Veredelungsverkehre.

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