Rz. 212

Bei einer Zuwiderhandlung im Rahmen eines Versandverfahrens kann eine Zollschuld nur entstehen, wenn das Versandgut zollpflichtig ist, d. h. wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelt. Für im internen Versandverfahren beförderte Unionsware kann ein Zoll nicht entstehen. Werden in das Zollgebiet verbrachte Waren nicht der Eingangszollstelle gestellt (z. B. Waren, die an Stellen im Fahrzeug versteckt sind, die nicht für die Ladung vorgesehen sind), entsteht bereits mit dem Verbringen dieser Waren eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK, auch wenn die übrige Fahrzeugladung im Rahmen eines Versandverfahrens eingeführt wird. Während des Versandverfahrens kann es zur Zollschuldentstehung kommen, wenn zollpflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen (z. B. durch Nichtwiedergestellung) oder unzulässig behandelt werden.[1] Durch die Verletzung des Verschlusses, der der Nämlichkeitssicherung dient, wird die zollamtliche Überwachung i. d. R. verletzt, weil nicht mehr gewährleistet ist, dass die Warenladung unverändert geblieben ist. Sie stellt für sich noch keine Veränderung der Warenladung dar. Werden Waren in der summarischen Eingangmeldung nicht zutreffend bezeichnet, werden sie nicht vorschriftsmäßig in das Zollgebiet verbracht; es entsteht daher für Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung gestellt und angemeldet werden, eine Zollschuld.[2]  Auch die fehlende Angabe des Kennzeichens des Beförderungsmittels kann zur Zollschuldentstehung führen.[3]  Wird nicht die gesamte Ware der Bestimmungszollstelle gestellt, weil ein Teil dieser Ware vernichtet oder zerstört wurde oder unwiederbringlich verlorengegangen ist, entsteht für den nichtgestellten Teil der Ware eine Zollschuld[4], die bei Nachweis u. a. von höherer Gewalt nach Art. 124 Abs. 1 g und h UZK erlöschen kann.[5] Zollschuldner ist, wer die Zollschuld zum Entstehen gebracht hat. Bei einer unrichtigen Warenbezeichnung kann der Zollanmelder Zollschuldner werden.[6]  Daneben hat der Verfahrensinhaber unbeschränkt für die Entrichtung der Zollschuld einzustehen. Dies gilt auch für Warenführer und Warenempfänger, die die Waren annehmen und wissen, dass sie dem Unionsversand unterliegen.[7]

[1] Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK.
[3] EuG v. 13.9.2005, Rs. T-53/02, ZfZ 2005, 370.
[4] Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK.
[7] Art. 79 Abs. 3 UZK.

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