Rz. 179

Eine Einfuhrabgabenschuld entsteht nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK, wenn

  • eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben (Buchst. a), oder
  • eine Voraussetzung für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird (Buchst. c),

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

 

Rz. 180

Die sinngemäße Anwendung des Art. 79 Abs. 1 Buchst. a bei einer Pflichtverletzung gilt auch für die EUSt (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG) mit Ausnahme Buchst. b hinsichtlich der Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes; die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der Anlage zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 UStG hängt nicht von einer bestimmten Verwendung des Einfuhrgegenstands, sondern von dessen Beschaffenheit im maßgebenden Zeitpunkt ab. Die Vorschriften über den ermäßigten Zollsatz sind auf die EUSt nicht anwendbar.[1]

 

Rz. 181

Verstöße gegen Verfahrensverpflichtungen (z. B. unerlaubtes Entfernen von Waren vom Verwahrungsort) können zu einem Entzug aus der zollamtlichen Überwachung führen; das Gleiche gilt für Verletzungen der Verbringensvorschriften. Fehlerhafte Zollanmeldungen – mit Ausnahme der nichtfristgerechten oder unvollständigen Anmeldung – lassen keine weitere Zollschuld entstehen; diese ist bereits durch die Annahme der Zollanmeldung in zutreffender, d. h. voller Höhe entstanden.[2]

 

Rz. 182

Zu den Verpflichtungen in der vorübergehenden Verwahrung, die eine Zollschuld entstehen lassen, zählen insbesondere die unzulässige Behandlung von Waren[3] und die nichtfristgerechte Abgabe einer Zollanmeldung.[4] Die übrigen Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung führen i. d. R. zur Zollschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, nämlich das unzulässige Entfernen vom Verwahrungsort[5] oder die unvollständige Zollanmeldung (vgl. aber Rz. 181). Die unzutreffende summarische Eingangsmeldung kann zu einer Zollschuld wegen Verletzung der Verbringungsvorschriften führen. Die Abgabe einer unrichtigen oder nicht fristgerechten Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung[6] stellt kein vorschriftswidriges Verbringen dar, weil sie kein Mittel der Gestellung ist, sondern der Vorbereitung der Zollbehandlung dient. Sie führt auch nicht zu einem Entzug der Waren aus der zollamtlichen Überwachung, die weiterhin bestehen bleibt, solange sich die Ware am Verwahrungsort befindet. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine Verpflichtung aus der vorübergehenden Verwahrung, die die Zollschuld auslöst, insbesondere wenn ein Versuch der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt.

 

Rz. 183

Auch bei den Pflichten aus einem Zollverfahren, deren Verletzung zu einer Zollschuldentstehung führen kann, sind in erster Linie Verfahrensvorschriften zu nennen, die u. a. die Fristen und die Warenbehandlung regeln und daher noch nicht zu einem Entzug aus der zollamtlichen Überwachung führen, z. B. Überschreitung der Verwendungsfristen, nicht rechtzeitige Wiedergestellung oder Wiederausfuhr, nicht zugelassene Bearbeitung oder Verwendung von Waren in der aktiven Veredelung, unzulässige Lagerbehandlungen. Werden bei einem elektronischen Versandverfahren nicht vorhandene Waren angemeldet, kann hierfür keine Zollschuld entstehen.[7]  Zur Zollschuldentstehung kann aber auch die Nichtbeachtung von Auflagen, die ordnungswidrige Führung von Aufzeichnungen oder die Trennung von Versandpapieren und Versandgut führen.

 

Rz. 184

Eine Zollschuld, die nach Art. 79 UZK oder Art. 82 UZK entstanden ist, erlischt nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens hatte und kein Täuschungsversuch war oder wenn nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.

Es handelt sich um folgende Verstöße:

  • die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre;
  • im Fall von Waren im Versandverfahren die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, sofern die Waren tatsächlich unverändert der Bestimmungszollstelle gestellt worden sind, die Waren anschließend eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und bei Gestellungsfristüberschreitung die Gestellung dennoch innerhalb eines vertretbaren Zweitraums erfolgt;
  • im Fall einer Ware, die sich in der vorübergehen...

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