Rz. 119a

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte des Typ AEOC können die Eigenkontrolle gem. Art. 185 Abs. 1 UZK beantragen. In der Bewilligung der Eigenkontrolle können die Zollbehörde bestimmte ihnen obliegende Zollformalitäten, die Ermittlung der Abgabenhöhe und die zollamtliche Überwachung auf diese Personen übertragen. Diese Möglichkeit ist eröffnet für Bewilligungsinhaber der Zollanmeldung mittels Anschreibung (Art. 182 UZK) für die in Art. 150 Abs. 2 DelVO aufgeführten besonderen Zollverfahren und der Wiederausfuhr (Art. 151 DelVO). Die Bewilligung kann auch die Überwachung bestimmter Verbote und Beschränkungen beinhalten (Art. 152 DelVO). Der Wirtschaftsbeteiligte reicht den von ihm ermittelten Abgabenbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des festgelegten Zeitraums ein; damit gilt die Zollschuld als mitgeteilt (Art. 237 Abs. 1 UZK-DVO).

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