Rz. 119

Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung können Zollbehörden bewilligen, dass Personen bei der für sie örtlich zuständigen Zollstelle auch Zollanmeldungen für Waren abgeben dürfen, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. Damit kann der Wirtschaftsbeteiligte alle Zollabfertigungen in Abstimmung mit seiner Zollstelle seines Mitgliedstaats abwickeln. Die zollrechtliche Entscheidungsbefugnis liegt bei der Anmeldezollstelle, die auch für die Überlassung und Erhebung der Abgaben zuständig ist (Art. 179 Abs. 3 und 6 UZK). Dagegen ist die Gestellungszollstelle für die Sicherheit und die Überwachung der VuB in erster Linie verantwortlich. Dazu ist erforderlich, dass die Zollstellen, die die Zollanmeldung und die Gestellung annehmen, die erforderlichen Informationen austauschen (Art. 179 Abs. 4 UZK). Der Antragsteller muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEOC sein (Art. 179 Abs. 2 UZK).

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