Rz. 70

Das Unionsrecht unterscheidet nicht – wie das frühere deutsche Zollrecht – zwischen Zollantrag und Zollanmeldung, sondern kennt nur noch den Begriff der Zollanmeldung, die beide Funktionen in sich vereint. Die Abgabe einer Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Anmelders, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden, und als Wissenserklärung, dass die in der Anmeldung enthaltenen Angaben richtig und die beigefügten Unterlagen echt sind .

 

Rz. 71

Die Zollanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle während der Öffnungszeiten abzugeben (Art. 159 Abs. 2 UZK). Die Zollanmeldung ist grundsätzlich bei der Zollstelle abzugeben, der die Waren gestellt worden sind; sie kann abgegeben werden, sobald die Waren gestellt worden sind. Zollanmeldungen müssen von der Zollbehörden unverzüglich angenommen werden. Im Allgemeinen ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren (Art. 172 UZK). Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung (Art. 171 UZK) und anstelle der summarischen Eingangsmeldung abgegeben werden (Art. 130 Abs. 1 UZK). Werden Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

 

Rz. 72

Die Einzelzollanmeldungen – alle Arten von Zollanmeldungen, die nicht vereinfachte Anmeldungen gem. Art. 166f. UZK sind – werden als Standard-Zollanmeldung bezeichnet (Art. 162 UZK). Die Standardzollanmeldung muss alle Angaben enthalten, die zur Anwendung des angemeldeten Zollverfahrens erforderlich sind (Art. 162 UZK). Unterlagen sind – wie bei den elektronischen Anmeldungen – nicht beizufügen, sondern müssen im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden (Art. 163 UZK).

 

Rz. 73

Bei zugelassener vereinfachten Zollanmeldung müssen zunächst nicht alle für das angemeldete Verfahren erforderlichen Angaben übermittelt (Art. 166 UZK), sondern können in einer ergänzenden Anmeldung nachgeholt werden (Art. 167 UZK).

 

Rz. 74

Das Unionsrecht kennt nicht mehr den sog. Zollbeteiligten, sondern unterscheidet zwischen Zollanmelder und Zollschuldner. Zollanmelder ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt, gleichgültig ob im eigenen Namen, für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung oder im fremden Namen (Art. 5 Nr. 15 UZK). Zollschuldner ist dagegen die Person, für die die Zollanmeldung zollschuldbegründend wirkt (Art. 5 Nr. 19 UZK).

 

Rz. 75

Die Zollanmeldung kann von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln. Der Anmelder muss in der EU ansässig sein (Ausnahmen: Anmeldung zum Versandverfahren, zur vorübergehenden Verwendung oder nur gelegentliche Anmeldung). Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle gilt als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.

 

Rz. 76

Grundsätzlich ist die Vertretung bei der Abgabe der Anmeldung zulässig (Art. 19 Abs. 1 UZK). Bei direkter Vertretung handelt der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen, bei der indirekter Vertretung der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen. Das Vertretungsverhältnis muss in der Zollanmeldung ausdrücklich angegeben werden. Dabei ist von einer direkten Vertretung auszugehen, wenn die Erklärung nicht eindeutig auf das Handeln für fremde Rechnung beschränkt wird. Spätere Erklärungen zur Stellvertretung (nach Überlassung der Waren) können nicht mehr berücksichtigt werden. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.[1]  Als Vertreter für Rechnung eines anderen handelt nicht , wer in eigener Person (z. B. Deutsche Post AG) alle etwaig anfallenden Steuern trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt. Schuldner der EUSt ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich EUSt angefallen ist.[2] Kann derjenige, der eine Zollanmeldung abgibt, seine Vertretungsmacht nicht nachweisen und kann auch keine stillschweigende Vollmachtserteilung angenommen werden, gilt er als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd, auch wenn er eine EORI-Nummer beantragt, weil dieser Antrag keinen Schluss auf die Vollmachtserteilung und eine...

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