Rz. 50

Die Zollvorschriften über Erlass/Erstattung der Einfuhrabgaben i. S. d. UZK bei Wiederausfuhr der eingeführten Gegenstände sind von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt grundsätzlich ausgeschlossen; daher bedurfte es keiner Erwähnung in § 21 Abs. 2 UStG (Rz. 46). Ein ausdrücklicher Ausschluss dieser Vorschriften war jedoch noch in § 21 Abs. 1 S. 1 UStG i. d. F. vor dem UStG 1993 enthalten.

 

Rz. 51

Erlass/Erstattung bei Wiederausfuhr ist in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften der Art. 118 UZK, Art. 120 UZK aufgrund von § 5 Abs. 2 UStG i. V. m. § 14 Abs. 1 EUStBV für Gegenstände zu gewähren, die aus bestimmten Gründen wieder ausgeführt oder anstelle der Wiederausfuhr vernichtet oder zerstört werden. Ist eine Abgabenschuld durch Entzug aus der zollamtlichen Überwachung entstanden, bewirkt eine spätere Wiederausfuhr keine Erstattung der EUSt.[1]  Die entsprechenden früheren nationalen Zollvorschriften der § 40 ZG i. V. m. § 80 AZO, die seit 1.7.1980 durch Unionsrecht (Art. 5 bis 12 der VO Nr. 1430/79) verdrängt wurden, wurden durch § 21 Abs. 2 UStG i. d. F. vor dem UStG 1993 weiterhin von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt ausgeschlossen. Da § 5 UStG a. F. insoweit keine Ermächtigung zur EUSt-Befreiung enthielt, war bis 1993 eine sinngemäße Anwendung der Art. 5 bis 12 ErstattungsVO auf die EUSt ausgeschlossen.

 

Rz. 52

Zwar ist die Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG steuerfrei; gleichwohl ist jedoch eine Regelung der Wiederausfuhr für die EUSt erforderlich, wenn der Wiederausfuhr keine Lieferung zugrunde liegt, weil § 17 UStG für diese Fälle keine Regelung der EUSt enthält. Eine entsprechende Aufnahme der EUSt in § 17 UStG wäre rechtssystematisch sinnvoll, weil dem Zollrecht grundsätzlich die Befreiung der Ausfuhr fremd ist. Eine entsprechende Regelung scheitert jedoch daran, dass die USt und die EUSt von unterschiedlichen Verwaltungen erhoben werden.

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