Rz. 112

Die Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten erstreckt sich immer nur auf volle Kalenderjahre.[1] Begründet wird dies mit dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Damit ist auch der Widerruf der Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten immer nur für ganze Kalenderjahre möglich.

 

Rz. 113

Auch nach einem Widerruf der Gestattung durch die Finanzverwaltung erstreckt sich die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten auf ganze Kalenderjahre. Während die Finanzverwaltung[2] früher offensichtlich davon ausging, dass auch ein unterjähriger Wechsel in Betracht kommen kann, wurde diese Auffassung nach Abschn. 20.1 Abs. 1 S. 3 UStAE wohl aufgegeben.

[2] OFD Münster v. 10.2.1971, UR 1971, 156.

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