Rz. 424

Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 UStG wurde durch das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft v. 2.8.1994[1] geändert. Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Beschlüssen der Agrarminister der EG zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik. Dadurch war eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Bereich der landwirtschaftlichen Märkte eingeleitet worden. Da dies zu einem nachhaltigen Wandel der Aufgaben und der Stellung der mit Marktordnungsaufgaben betrauten nationalen Einrichtungen führte, wurden die in diesem Bereich bisher tätigen Stellen, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft als Bundesoberbehörde, zusammengelegt. Mit der Neuregelung des § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 UStG wurde die bisher für die Tätigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung geltende Fiktion der unternehmerischen Betätigung in bestimmten Teilbereichen ihrer Tätigkeit für die neue Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übernommen. Dadurch wurde sichergestellt, dass die Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe weiterhin als unternehmerische Betätigung angesehen werden.

 

Rz. 425

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gilt aber nur insoweit nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 UStG als Unternehmer, als sie selbst Umsätze ausführt. So hat der BFH[2] entschieden, dass sie aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendet, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen lässt.

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