Rz. 422

Nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG werden die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe als unternehmerische Tätigkeit angesehen. Durch diese Vorschrift sollen die Katasterbehörden mit ihren Tätigkeiten insoweit in die Umsatzbesteuerung einbezogen werden, als sie die gleichen Leistungen wie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erbringen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass sich ohne eine solche gesetzliche Regelung die steuerlich ungleichen Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Behörden und den freiberuflich tätigen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (insbesondere nach der Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes für die Leistungen freier Berufe) verschärft hätten. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung werden von § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG nur solche Tätigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden als unternehmerische Betätigung angesehen, die ihrer Art nach auch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. Sie beschränkt sich auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind. Steuerbar sind danach Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen. Die unternehmerische Betätigung besteht unabhängig davon, ob in einem Bundesland tatsächlich öffentlich bestellte Vermessungsingenieure tätig sind. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich weiterhin, dass hoheitliche Tätigkeiten, bei denen kein Wettbewerb mit Vermessungsingenieuren besteht, nicht steuerbar sind. Dazu zählen z. B. die Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters oder die entgeltliche Erteilung von Auszügen oder Abschriften aus dem Liegenschaftskataster. Die Amtshilfe, z. B. für Finanz- oder Grundbuchämter, hat der Gesetzgeber ausdrücklich aus der Regelung ausgenommen. Sind die Vermessungs- und Katasterbehörden wirtschaftlich tätig, ergibt sich die Unternehmereigenschaft aus den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG. Hierzu zählen z. B. der Landkartenverkauf, die Anfertigung von Bebauungsplänen und ingenieurtechnische Vermessungsleistungen.

 

Rz. 423

Zum Vorsteuerabzug sind die Vermessungs- und Katasterbehörden nur insoweit berechtigt, als sie die bezogenen Leistungen für ihr Unternehmen verwenden. Da die sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern bei den Vermessungs- und Katasterbehörden vielfach zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führt, hat die FinVerw zur Vereinfachung zugelassen, dass hier die insgesamt abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 1,9 % der Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Vermessungsumsätze ermittelt werden.[1] Soweit diese Vereinfachungsregelung gewählt wird, ist die Behörde für mindestens fünf Jahre daran gebunden. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung entfällt weiterhin die Besteuerung der unentgeltlichen Nutzung von Gegenständen im nichtunternehmerischen Bereich nach § 3 Abs. 9a UStG. Die Veräußerung der Gegenstände, die ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet wurden, unterliegt hingegen der Umsatzbesteuerung.

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