Rz. 189

Da die Organgesellschaft zivilrechtlich weiter selbstständig nach außen hin auftritt, kann sie auch weiterhin ohne Hinweis auf die nicht vorliegende umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit unter ihrer Firma und ihrer Anschrift Rechnungen Dritten gegenüber erteilen. Bei der Organgesellschaft und ihrer Firma handelt es sich um einen Unternehmensteil des Organträgers und damit um eine zusätzliche Firmenbezeichnung des Organträgers.[1] Abrechnungen innerhalb des Organkreises stellen unternehmensinterne Buchungsbelege dar, aus denen auch dann keine USt geschuldet wird, selbst wenn in diesen Abrechnungen USt gesondert ausgewiesen worden ist, soweit von nicht steuerbaren Innenumsätzen ausgegangen wird.[2] Aus Rechnungen, die die Organgesellschaft für von ihr bezogene Vorleistungen erhalten hat, ist der Organträger zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit im Rahmen des Organkreises keine Vorsteuerausschlussgründe nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG vorliegen. Dass die Eingangsrechnungen auf die Organgesellschaft ausgestellt sind, ist für den Vorsteuerabzug des Organkreises unerheblich, da die Organgesellschaft Bestandteil des Unternehmens des Organträgers ist.

 

Rz. 190

Anzahlungen, die während des Bestehens der Organschaft von der Organgesellschaft vereinnahmt werden, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG vom Organträger im Zeitpunkt des Zuflusses der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit die Organschaft zum Zeitpunkt der mit der Anzahlung verbundenen Leistungserbringung nicht mehr vorliegt, sind die Anzahlungen auf die Steuerschuld der ehemaligen Organgesellschaft anzurechnen; eine Rückabwicklung der Anzahlungsbesteuerung beim Organträger findet nicht statt.[3]

 

Beispiel: Anrechnung für Anzahlungen nach Beendigung der Organschaft

Im Mai erhält die Organgesellschaft (OG) des Organträgers (OT) eine Anzahlung für eine noch nicht ausgeführte Bauleistung i. H. v. 119.000 EUR. Die aus der Anzahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG entstehende USt (bei einem Regelsteuersatz von 19 %) i. H. v. 19.000 EUR wird von dem OT ordnungsgemäß für den Voranmeldungszeitraum Mai angemeldet und abgeführt. Wegen Wegfalls eines der Eingliederungskriterien ist die Organschaft im Juli beendet. Nach Ausführung der Baumaßnahme im Oktober stellt die OG dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Schlussrechnung, in der die Anzahlung sowie die darauf entfallende USt gesondert abgesetzt werden. Als Restbetrag verbleibt ein Zahlbetrag i. H. v. 200.000 EUR zuzüglich 38.000 EUR USt. Die vom OT im Organkreis abgeführte USt für die Anzahlung ist auf die Steuerschuld der OG anzurechnen, sodass diese lediglich die USt aus dem noch nicht besteuerten Restbetrag abführen muss und somit 38.000 EUR schuldet.

 

Rz. 191

In der Rechnung war durch Einführung des § 14 Abs. 1a UStG a. F. ab dem 1.7.2002 immer die Steuernummer des Organträgers mit anzugeben, unabhängig davon, ob der Umsatz vom Organträger oder von einer Organgesellschaft ausgeführt wurde. Durch die Anpassung der Rechnungsvorschriften an die unionsrechtlichen Vorgaben zum 1.1.2004 wurde diese Anforderung – neben der Möglichkeit der Angabe einer USt-IdNr. – in § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG übernommen. Damit ergeben sich für die ordnungsgemäße Erstellung einer Rechnung aus einem Organkreis heraus mehrere Möglichkeiten. Der Organträger kann in seinen Rechnungen die ihm für umsatzsteuerliche Zwecke erteilte Steuernummer oder seine ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. angeben. Die Organgesellschaft kann ebenfalls die dem Organträger erteilte Steuernummer, die dem Organträger erteilte USt-IdNr. oder die der Organgesellschaft selbst erteilte USt-IdNr. (§ 27a Abs. 1 S. 3 UStG) in der Rechnung angeben. Die der Organgesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke erteilte Steuernummer ist nicht für die USt gültig und kann deshalb in der Rechnung einer Organgesellschaft gegenüber Dritten nicht verwendet werden. Ohne diese Angaben liegt keine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG vor. Damit wären die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt, sodass ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nicht möglich wäre. Allerdings könnte die Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Rechnungsaussteller berichtigt werden.[4] Da aber ein Leistungsempfänger die Unselbstständigkeit einer eine Leistung ausführenden (Organ-)Gesellschaft nicht erkennen kann und keine Möglichkeit der Überprüfung der in einer Rechnung angegebenen Steuernummer auf ihre Gültigkeit für die USt hat, müsste sich für ihn ein Vertrauensschutz für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn es sich bei der in der Rechnung angegebenen Steuernummer um zumindest eine mögliche Steuernummer handelt.[5]

 

Rz. 192

Besonderheiten bestehen für den Organkreis im Bereich des Umsatzsteuer-Binnenmarkts: Für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG gelten auch nichtselbstständige juristische Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als Unternehmer (§ 18a Abs. 5 S. 4 UStG). Damit ist die Organgesellschaft ...

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