Rz. 133

Wird eine Forderung ohne Übernahme des tatsächlichen Einzugs der Forderung durch den Forderungskäufer verkauft, stellt die Abtretung der Forderung einen steuerbaren, aber steuerfreien Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG für den Forderungsverkäufer dar.[1] Mit dem Einzug der Forderung erbringt der Forderungsverkäufer keine weitere – separat zu beurteilende – Leistung an den Forderungskäufer. Soweit der Forderungseinzug aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erfolgt, handelt es sich um eine Nebenleistung, die das Schicksal der steuerfreien Hauptleistung teilt. Der Forderungskäufer erbringt seinerseits eine Kreditgewährungsleistung an den Forderungsverkäufer im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG), selbst wenn das Geschäft zivilrechtlich, handels- und steuerbilanziell als Verkauf anzusehen ist. Die Kreditgewährung ist steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, kann aber nach § 9 Abs. 1 UStG unter den dort genannten Voraussetzungen steuerpflichtig behandelt werden, soweit die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs

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